InHerford | März 2019 AKTUELL
Für Vermieter besteht Auskunftspflicht. © Kzenon – stock.adobe.com
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Auskunftsformular an, um es dem Mieter vor Unterzeichnung
des Mietvertrages vorlegen zu können. Sofern Sie nicht sicher
sind, ob Ihre Miete den Grenzwert überschreitet oder ob einer
der Ausnahmetatbestände für eine höhere Miete gegeben ist,
beraten wir Sie gerne in unserer Geschäftsstelle. Höhere Mieten
können vereinbart werden, wenn die Vormiete ein Jahr vor
Beendigung des letzten Mietverhältnisses schon in derselben
Höhe bezahlt wurde, wenn in den letzten drei Jahren vor Begründung
des neuen Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen
durchgeführt wurden,
wenn es sich um einen
Neubau handelt, der nach
dem 1. Oktober 2014 erstmals
genutzt und vermietet
wurde, oder aber wenn es
sich um die erste Vermietung
nach umfassender Modernisierung
handelt.
Die Nichtbeachtung dieser
Auskunftspflicht führt dazu,
dass sich der Vermieter erst
zwei Jahre, nachdem er die
Auskunft nachgeholt hat,
auf die zulässigen Ausnahmen
von der Mietpreisbremse
berufen und die höhere
Miete durchsetzen kann.
Mieterschutz bei Weitervermietung
verbessert
Auf künftig abgeschlossene
(gewerbliche) Mietverhältnisse
über Räume, die von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten
privaten Trägern der Wohlfahrtspflege angemietet werden,
um sie Personen mit dringendem Wohnbedarf zum Wohnen
zu überlassen, sind zukünftig die Vorschriften des Wohnraummietrechts
anwendbar. Damit wird die Vermietung an Sozialträger
deutlich unattraktiver, weil nun der stärkere Kündigungsschutz
und die Einschränkungen im Bereich der Mieterhöhung
greifen. ■
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