InHerford | März 2019 GARTEN
Vorsicht ist geboten, wenn eingezogene Wände die Aussicht verschlechtern. © bnenin – stock.adobe.com
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nur annähernd zivilisierten
Zeitgenossen eine Selbstverständlichkeit,
sich nicht
im Gemeinschaftsgarten zu
erleichtern. Aber ein Mieter in
Nordrhein-Westfalen sah das
anders. Der Mann erleichterte
sich regelmäßig auf der Fläche
vor seiner Erdgeschosswohnung
in einen Eimer. Für
das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen
210 C 398/09) war
die Sachlage klar. Solch ein
Verhalten sei niemandem
zuzumuten, weswegen die
fristlose Kündigung rechtmäßig
war.
Weitaus weniger anstößig,
aber ebenfalls nicht erlaubt,
war das, was Wohnungseigentümer
im Bereich ihrer
Terrasse (Sondereigentum)
anstellten. Sie hoben eine 4,5 mal 5,5 Meter große Baugrube
aus und wollten an dieser Stelle einen Swimmingpool einbauen.
Die Miteigentümer waren davon gar nicht angetan und
untersagten das. Sie erhielten volle Unterstützung durch das
Amtsgericht München (Aktenzeichen 484 C 5329/15). Das
Sondernutzungsrecht bestehe lediglich an der Gartenoberfläche
und nicht an dem darunterliegenden Erdreich, hieß es in
dem Urteil. Eine Ausnahme stellte lediglich das Einbringen von
Pflanzen ohne allzu tiefe Wurzelbildung dar.
Es wird nicht allzu oft vorkommen, dass Grundstücksbesitzer
einen eigenen Brunnen bohren wollen. Ein Bürger in Rheinland
Pfalz plante das für seinen Vorgarten, kam aber mit der
Verwaltung ins Streiten. Die forderte erstens ein Einreichen der
Pläne zur anschließenden Genehmigung und zweitens setzte
sie eine Gebühr in Höhe von 100 Euro für den Bescheid fest.
Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 767/09.
NW) bezeichnete es als korrekt, dass die Brunnenbohrung
den Behörden angezeigt werden müsse. Wenn allerdings dem
Vorhaben nichts entgegenstehe, dann müsse die Erlaubnis
kostenfrei erfolgen.
Wer ein genügend großes Grundstück besitzt, der kann sich
dafür entscheiden, seine Bioabfälle selbst zu kompostieren.
So kommt er nach einiger Zeit in den Genuss von „selbst
produziertem“ Erdreich. Doch wenn man gleichzeitig keine
Abfallentsorgungsgebühren für den Biomüll mehr bezahlen
möchte, dann reicht nicht einfach die Behauptung aus, dass
man Eigenkompostierer sei. Das Verwaltungsgericht Neustadt
(Aktenzeichen 4 K 12/16.NW) urteilte am Beispiel einer
fünfköpfigen Familie, die vollständige Verwertung der Abfälle
müsse ausreichend dargelegt werden. Bis das geschehen sei,
müsse die Jahresgebühr für die Biotonne in Höhe von knapp
30 Euro beglichen werden.
Das Regenwasser vom Dach zu sammeln und in seinen Gartenteich
fließen zu lassen, scheint auf Anhieb kein großes
rechtliches Problem zu sein. Doch genau diese Fragestellung
führte zu einem Rechtsstreit zwischen einem Grundstücksbesitzer
und den Behörden. Die Verwaltung wollte den Bürger
dazu bringen, seine Dachflächenentwässerung an den bestehenden
Mischwasserkanal anzuschließen. Das gelte nicht
nur für Schmutz-, sondern auch für Niederschlagswasser. Das
Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 14 K 1706/09) sah
die Angelegenheit etwas differenzierter. Es gebe eine gesetzliche
Möglichkeit, von der Abwasserüberlassungspflicht befreit
zu werden, was in diesem Fall nicht gründlich genug abgewogen
worden sei.
Ein schöner Ausblick gehört nicht zwangsläufig zu einer Mietsache.
Diese Erfahrung musste ein Mieter machen, der gegen
seinen Wohnungseigentümer prozessierte. Anlass dafür war
eine Holzwand, die der Nachbar an der Grundstücksgrenze
errichtet hatte. Sie verschlechtere die Aussicht von der Wohnung
aus dramatisch, weswegen der Eigentümer für eine Entfernung
sorgen müsse. Das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen
9 S 236/11) wollte sich dem nicht anschließen. Wenn die
Aussicht nicht ausdrücklich Gegenstand des Mietvertrages sei
und sich damit auf den Mietpreis auswirke, spiele das keine
Rolle. Ansonsten gebe es keinen Anspruch auf einen ungestörten
Blick in Richtung Nachbargarten. ■
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
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