GARTEN März 2019 | InHerford
Gegenseitige Rücksichtnahme sorgt
für eine stressfreie Zeit im Garten.
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Wohnzimmer im Freien
Was man bei der Gartennutzung alles bedenken muss
Viele Menschen können es kaum erwarten. Wenn sich nach einem
20
langen Winter die ersten Sonnenstrahlen zeigen und die
Temperaturen nach oben klettern, dann wollen sie unbedingt
möglichst viel Zeit im Freien verbringen. Wer einen Gartenzugang
hat – egal, ob als Eigentümer oder Mieter –, der kann
sich glücklich schätzen. Er hat Gelegenheit, das Frühjahr und
den Sommer auszukosten.
Doch mit der Freude kommt zumindest manchmal auch der
Streit. Denn nicht jede Art der Gartennutzung ist aus Rücksicht
auf Nachbarn und Miteigentümer zulässig. Der Infodienst
Recht und Steuern der LBS fasst in seiner Extra-Ausgabe neun
Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema zusammen.
Unter die Rubrik „harmlos“ fällt es, wenn Eltern für ihre Kinder
im Garten ein mobiles Spielhaus aufstellen. Eine solche „Immobilie“
kann keinesfalls als bauliche Veränderung bezeichnet
werden, denn sie ist normalerweise nicht fest im Boden
verankert und auf Dauer angelegt. „Die Grenzen des objektiv
Erträglichen“, so das Amtsgericht Flensburg (Aktenzeichen
69 C 41/15), seien hier nicht überschritten. Selbstverständlich
kämen bei einem jederzeit abbaubaren Spielhaus auch keine
nachbarrechtlichen Normen wie Grenzabstände in Betracht.
Wenn im Garten einer Eigentümergemeinschaft ein großer
Baum gefällt werden soll, dann kann die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich sein. Das ist zumindest dann so, wenn
das Verschwinden des Baumes eine optische Veränderung
des Gartens zur Folge haben würde. Das Landgericht Berlin
(Aktenzeichen 53 S 69/15) urteilte im Falle einer 90-jährigen
Roteiche
mit einer Höhe von 28 Metern entsprechend. Der
Baum habe einen „prägenden Charakter“ für die ganze Anlage.
Er sei auch nicht so krank gewesen, dass er eine Gefahr für
die Bewohner dargestellt habe.
Wer als Mieter einen Hund besitzt und diesen gelegentlich in
den Gemeinschaftsgarten lässt, der sollte darauf achten, dass
er hier nicht regelmäßig sein Geschäft verrichtet. Ein Hausbewohner
mit einem mittelgroßen Mischling hielt sich nicht
daran. Auch eine Abmahnung, den Hundekot zu entfernen,
beeindruckte ihn nicht. Deswegen bestätigte das Amtsgericht
Steinfurt (Aktenzeichen 4 C 171/08) die fristlose Kündigung
des Mieters. Der Hausfrieden sei durch dieses Verhalten nachhaltig
gestört worden, hieß es in dem Urteil.
Was für ein Tier gilt, das gilt erst recht für den menschlichen
Mitbewohner. Zwar sollte man meinen, es sei für jeden auch