InHerford | März 2019 WASSERKOSTEN
Familiengeführter zertifizierter Fachbetrieb
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Beste Lösung: Wasserzwischenzähler
Der Einbau von Wasserzwischenzählern ist daher immer noch
der beste Weg, die Kosten zu verteilen. Dies empfiehlt sich
nicht nur aus Gerechtigkeitsgründen. Hierfür sprechen auch
ökologische Argumente, da erwiesenermaßen nichts so sehr
zum Wassersparen anregt, wie die direkte Auswirkung des
Nutzerverhaltens auf das eigene Portemonnaie.
Bei der Verwendung von Verbrauchszählern sollten Sie jedoch
unbedingt die folgenden Punkte beachten:
Keine Differenzmethode
Wichtig ist, dass alle Wohnungen im Hause tatsächlich mit
Wasserzwischenzählern ausgestattet sind. Trifft dies nur für
einen Teil der Wohneinheiten zu, ist eine Abrechnung der Wasser
und Schmutzwasserkosten nach dem gemessenen Verbrauch
nicht zulässig, weil dies kostenmäßig zulasten derjenigen
Mieter ginge, deren Wohnung nicht mit einem einzelnen
Zähler ausgestattet ist (BGH, Az. VIII ZR 188/07). Hintergrund
ist, dass der Wasserhauptzähler üblicherweise mehr anzeigt,
als die Summe aller Zwischenzähler im Hause. Dies ist technisch
bedingt, da Hauptzähler und Zwischenzähler unterschiedliche
Anlaufempfindlichkeiten haben. Der Hauptwasserzähler
ist in der Regel technisch aufwendiger aufgerüstet und
kann selbst kleinste Durchflussmengen besser messen als die
Wohnungszähler. Dies wirkt sich z. B. bei dauerhaft tropfenden
Wasserhähnen und undichten Toilettenspülungen aus, jedoch
auch bei kleineren Undichtigkeiten im Rohrleitungssystem. All
diese Aspekte sowie auch die unterschiedlichen Ablesezeitpunkte
und Hochrechnungen der verschiedenen Zähler gingen
dann als Risiko komplett zu Lasten der Partei ohne Zähler.
Eine Abrechnung nach der Differenzmethode ist nur bei Mischnutzung,
das heißt dann gestattet, wenn Wohnen und Gewerbenutzung
im selben Objekt stattfinden. In einem solchen Fall
soll der Vermieter immer dann, wenn das Gewerbe signifikant
mehr Wasser verbraucht als die Wohnungsnutzer, den Gewerbeverbrauch
durch einen Wasserzwischenzähler vorerfassen
und nur die verbleibenden Kosten auf die Wohnungen verteilen,
z. B. nach dem vereinbarten Personenschlüssel (BGH, Az.
VIII ZR 345/08). Ist der Gewerbeverbrauch nicht höher als bei
einer Wohnungsnutzung, ist eine solche Vorerfassung aber
nicht erforderlich.
Eichung ist Pflicht
Gemäß § 33 Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürfen seit dem
01.01.2015 keine ungeeichten Messgeräte, wie z. B. Wasserzwischenzähler,
mehr im öffentlichen Verkehr verwendet
werden. Diese Regelung gilt auch für die Betriebskostenabrechnung
des Vermieters und die Hausgeldabrechnung der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Verstöße gegen diese gesetzliche
Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 60 MessEG dar. Hier droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Wir raten Ihnen daher dringend, nur geeichte Messgeräte zu
verwenden.
Eichfristen
Auch geeichte Geräte dürfen nicht ewig verwendet werden.
Nach Ablauf der gesetzlichen Eichfristen sind sie beim Eichamt
nachzueichen, oder was im Regelfall günstiger sein wird, gegen
neue geeichte Geräte auszutauschen. Für Warmwasserzähler
gilt eine Eichfrist von fünf Jahren, für Kaltwasserzähler
eine Eichfrist von sechs Jahren. Auch hierauf sollte unbedingt
geachtet werden, da anderenfalls nicht nur ein Bußgeld, sondern
auch eine Anfechtung der Abrechnung durch die Mietparteien
droht.
Wie gerechnet wird
Da die Summe der Wohnungswasserzähler üblicherweise, wie
bereits dargestellt, vom Verbrauch laut Wasserrechnung abweicht,
hat der Vermieter im Regelfall zwei Möglichkeiten, die
Einzelkosten zu errechnen:
Entweder er teilt den Gesamtbetrag der Schmutzwasser- und
Abwasserkosten laut Wasserrechnung durch die Summe aller
Einzelverbräuche und multipliziert das Ergebnis mit dem
jeweiligen Verbrauch des Mieters. Dies führt dazu, dass der
Preis pro Kubikmeter höher ist als der Preis für einen Kubikmeter
auf der Wasserrechnung. Die Abrechnung ist trotz alledem
gerecht, weil im Verhältnis der Einzelwasserverbräuche
abgerechnet wurde und das Wasser auf der Wasserrechnung
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