InHerford | März 2019 AKTUELL
Modernisierungsmieterhöhung
sinkt bundesweit auf 8 Prozent
Einschnitte gehen über ersten Entwurf hinaus
Sollte der Vermieter eine kleine Modernisierungsmieterhöhung durchführen,
ist er danach mit weiteren Modernisierungsmieterhöhungen für fünf Jahre
gesperrt. © Tiberius Gracchus – stock.adobe.com
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Von Martina Wenzel,
Geschäftsführerin
© Moritz Winde/HK Sicherheit für
Am 14. Dezember 2018 hat der Bundesrat
das Mietrechtanpassungsgesetz verabschiedet.
Die Regelungen sind zum
01. Januar 2019 in Kraft getreten und
gehen in einem wesentlichen Punkt über
das ursprünglich Diskutierte hinaus. Wir hatten in der Dezember
Ausgabe unseres Magazins die geplanten Regelungen
bereits in groben Zügen dargestellt, jedoch auf das bei Redaktionsschluss
noch laufende Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.
Tatsächlich wurde nunmehr Folgendes beschlossen:
Gekappte Modernisierungsmieterhöhung bundesweit
Bei der Modernisierungsmieterhöhung konnten Vermieter bis
Ende 2018 11 % der auf die Wohnung entfallenden Investitionskosten
an die Mieter weitergeben. Dieser Prozentsatz
wurde jetzt bundesweit für die nächsten fünf Jahre auf 8 %
abgesenkt. Außerdem wurde eine weitere Kappungsgrenze
eingebaut: Modernisierungsmieterhöhungen werden begrenzt
auf höchstens 3,00 € pro Quadratmeter innerhalb von sechs
Jahren. Bei Wohnungen, die vor der Modernisierung eine Kaltmiete
von 7,00 € pro Quadratmeter unterschreiten, liegt diese
Kappungsgrenze bei 2,00 € innerhalb von sechs Jahren. Mit
dieser Gesetzesänderung dürfte die Vornahme größerer Modernisierungsmaßnahmen
für Vermieter deutlich unattraktiver
werden.
Kleine Modernisierung vereinfacht
Modernisierungsmieterhöhungen bis zu einer Investitionshöhe
von insgesamt 10.000,00 € können in einem vereinfachten
Verfahren durchgesetzt werden (§ 559 c BGB). Nach Durchführung
einer solchen kleinen Modernisierungsmieterhöhung
ist der Vermieter allerdings mit weiteren Modernisierungsmieterhöhungen
für fünf Jahre gesperrt (§ 559 c Abs. 4 BGB). Damit
sollen Kettenmodernisierungen verhindert werden. Eine
Ausnahme von dieser Sperrfrist gilt dann, wenn die zweite
Modernisierung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, die
bei Durchführung der ersten „kleinen Modernisierung“ nicht
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