BAUEN
Unternehmer – obwohl sie das hätten erkennen können –,
dann kann der Unternehmer gegenüber den Bauherren Schadensersatz
verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof ebenfalls
entschieden (BGH VIII ZR 246/06)“, erklärt der VPB-Vertrauensanwalt.
„Auch hier können unabhängige Sachverständige helfen,
den Mangel, wie auch den für die Beseitigung zuständigen
Unternehmer korrekt zu benennen.“ Hilfreich sind die Bauherrenberater
auch, wenn es um die Behebung des Mangels geht:
„Schließlich ist niemandem damit gedient, wenn nur die Symptome
ausgebessert werden und nach einiger Zeit alles wieder
von vorne losgeht.“ ■
So gehen Sie vor, wenn Sie mit
einem Schlüsselfertiganbieter gebaut
haben (alles aus einer Hand)
n Mangelsymptom feststellen prüfen, wer den Mangel verursacht hat
n klären, dass die Verursacher nicht die Bauherren sind (dann
muss der Schaden selbst beseitigt werden), möglichst mit Zeugen
n Mangel bei zuständigem Unternehmer schriftlich rügen
(Schriftform, siehe oben)
n Frist setzen
n Verstreicht die Frist, dann haben Sie mehrere Möglichkeiten:
n Gutachter einschalten
n Rechnung mindern
n vom Unternehmer Schadensersatz verlangen
n Ersatzvornahme beauftragen
n Vorschuss für Ersatzvornahmekosten beanspruchen
n Mangelsymptom feststellen
n klären, welche Firma zuständig ist, möglichst mit Zeugen
n ist der Schaden eindeutig zuzuordnen, verfahren wie oben
n ist der Schaden nicht eindeutig zuzuordnen, entweder Gutachter
einschalten und Verantwortlichen klären, oder
n in Frage kommende Firmen anschreiben
n Mangelsymptom schildern
n jedem Einzelnen Vermutung mitteilen, er könnte zuständig sein
n klarstellen, dass Untersuchungskosten nicht übernommen werden
n außerdem mitteilen: Bauherren werden dies vom Sachverstän-
digen prüfen lassen, falls sich der Bauunternehmer nicht äußert
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InHerford | Oktober 2020
Quelle: Verband Privater Bauherren e.V.
So gehen Sie vor, wenn Sie Gewerke
einzeln vergeben haben
SANITÄR
HEIZUNG
RÖHREN
TECHNIK
Was tun, wenn der für die Mangelbeseitigung verantwortliche
Unternehmer der Aufforderung der Bauherren nicht folgt und
den Mangel nicht beseitigt? Dann können Bauherren mithilfe
ihres sekundären Mängelrechts bei der Baufirma auf Kostenvorschusszahlung
pochen und den Mangel von einer Drittfirma
ihrer Wahl erledigen lassen. „Das alles gelingt am besten mit
Unterstützung des eigenen Bausachverständigen“, erläutert
Rechtsanwalt Freitag.
Allerdings gibt es einen kleinen rechtlichen Stolperstein, den
Bauherren beachten müssen, wenn sie einen Mangel rügen
und dessen Beseitigung fordern: Nur der Unternehmer, der den
Mangel verursacht hat, ist auch zur Beseitigung verpflichtet.
„Wenden sich die Bauherren aus Unkenntnis an den falschen
So rügen Sie einen
Mangel richtig
n Mängelrüge immer schriftlich verfassen
n Sie muss datiert sein.
n Sie muss Namen der Bauherren und ihre Adresse beinhalten.
n Sie muss das Objekt mit Adresse genau bezeichnen.
n in der Mängelrüge muss der Schaden (Mangelsymptom) genau
beschrieben werden, auch dessen Lage.
n Es sollte auch eine Frist für die Nachbesserung gesetzt werden.
n Dieser Termin sollte zeitnah liegen, aber dem Unternehmen auch
Gelegenheit geben, den Schaden zu beheben.
n Bei einem Wasserrohrbruch muss das natürlich alles schnell,
telefonisch und innerhalb von Stunden funktionieren.
Bei einem Bagatellschaden sind ein bis zwei Wochen für die
Mängelbeseitigung angemessen.
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