InHerford | Oktober 2020 IMMOBILIENKAUF
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die Kosten an die andere Vertragspartei weiterzureichen, sind
zukünftig nur noch wirksam, wenn die weitergereichten Kosten
maximal 50 % der insgesamt zu zahlenden Courtage betragen.
Außerdem muss der Auftraggeber des Maklers in diesen Fällen
zunächst nachweisen, dass er seinen Teil der Courtage gezahlt
hat, bevor die andere Vertragspartei ihren Anteil zahlen muss.
Sachliche Beschränkung
Die neuen Regelungen gelten nur für den Verkauf von Einfamilienhäusern
(inklusive Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen
und zwar unabhängig davon, ob diese Immobilien vermietet
sind oder nicht. Beim Verkauf von Mehrfamilienhäusern
und Gewerbeimmobilien sind Käufer, Verkäufer und Makler
weiterhin frei in ihren Absprachen.
Nur Verbraucher werden geschützt
Weitere Voraussetzung für ein Greifen der neuen Regelung zur
Verteilung der Maklerprovision ist, dass der Käufer der Immobilie
beim Kauf als Verbraucher handelt. Handelt der Erwerber
hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die
Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart
werden.
Irrelevant ist hingegen, ob der Makler selbst Unternehmer ist
oder ob es sich um einen Gelegenheitsmakler handelt. Die
neuen Vorschiften sind bei Vorliegen der oben beschriebenen
Voraussetzungen zwingend einzuhalten. Eine anderweitige
vertragliche Vereinbarung zwischen dem Makler, dem Käufer
und dem Verkäufer wäre unwirksam.
Textform vorgeschrieben
Damit die Einhaltung dieser verbraucherschützenden Vorschriften
auch überprüft werden kann, bedürfen Maklerverträge
über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer
Eigentumswohnung künftig (mindestens) der Textform. Ein
vom Auftraggeber unterschriebener Maklervertrag ist natürlich
weiterhin möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch
maschinell erstellte Briefe, ein Computerfax, E-Mail, SMS, Telefax
oder WhatsApp-Nachrichten genügen. Wichtig ist, dass
es sich um eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger
handelt. Ferner muss die Person des Erklärenden
genannt sein. Ein mündlicher Vertrag oder ein Handschlag reichen
zukünftig für einen wirksamen Maklervertrag nicht mehr
aus, sofern dieser sich auf einen Kaufvertrag über eine Wohnung
oder ein Einfamilienhaus bezieht.
Zum Nachlesen
Die neuen gesetzlichen Regelungen werden als §§ 656 a bis
656 d in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt.
Maklercourtage bei Wohnungsvermietung
Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt schon seit Sommer
2015 das Bestellerprinzip. Danach trägt ausschließlich derjenige
die Maklercourtage, der den Makler beauftragt hat. Die
gesetzliche Regelung findet sich in § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
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