RECHT Oktober 2020 | InHerford
Keine Mietpreisbremse mehr
in Bielefeld und Paderborn
Neue Mieterschutzverordnung in NRW seit 1. Juli 2020 in Kraft
Wohnraumvermieter in Bielefeld und Paderborn können aufatmen.
6
Seit dem 1. Juli 2020 sind die Reglementierungen der
Mietpreisbremse und der Kappungsgrenzenverordnung in
diesen Städten weggefallen.
Die zur Jahresmitte in Kraft getretene Mieterschutz-Verordnung
NRW, die drei vorher geltende Verordnungen ersetzt hat,
sieht (nur) noch für 18 Städte und Gemeinden in NRW einen
besonderen Schutz für Mieterinnen und Mieter vor:
• Die Mietpreisbremse gilt in diesen Kommunen weiterhin. Die
Miete darf daher bei Anmietung einer Wohnung maximal 10 %
über der ortsüblichen Miete liegen, wenn nicht bestimmte
Ausnahmetatbestände beweisbar vorliegen.
• Es gibt eine abgesenkte Kappungsgrenze. Mieterhöhungen
in bestehenden Mietverhältnissen dürfen innerhalb von drei
Jahren maximal 15 % betragen. Dies gilt auch dann, wenn
die bisherige Miete deutlich mehr unter dem Mietspiegel
liegt. Ohne Mieterschutz-Verordnung wären es 20 %.
• Verlängerter Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigen-
tumswohnungen: Wird ein vermietetes Haus nachträglich in
Eigentumswohnungen umgewandelt, kann der Erwerber
den bei Teilung schon im Objekt lebenden Mieter fünf Jahre
lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Ohne die Verord-
nung wäre die Kündigung nur drei Jahre nach Teilung und
Veräußerung der Wohnung ausgeschlossen.
Die o. g. Vorschriften gelten in Düsseldorf, Alfter, Bad Honnef,
Bergisch Gladbach, Bonn, Bornheim, Hennef (Sieg), Köln,
Königswinter, Leichlingen, Niederkassel, Puhlheim, Rösrath,
Siegburg, Wachtberg, Wessling, Münster und Telgte.
Sollten Sie als Mitglied unseres Vereins Wohnraum in einem
dieser Orte vermieten und Fragen zu den o. g. mietrechtlichen
Einschränkungen haben, wenden Sie sich gern an die Geschäftsstelle.
Für Vermieter von Wohnraum in Bielefeld und Paderborn gelten
nunmehr nur noch die allgemeinen mietrechtlichen Beschränkungen.
Bei einer Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche
Vergleichsmiete ist die 20-prozentige Kappungsgrenze
zu beachten. Bei Neuvermietungen ist die Miethöhe nur durch
die gesetzlichen Wuchergrenzen limitiert. Der unserem Mietvertragsformular
beigefügte Auskunftsbogen zur Mietpreisbremse
muss nicht mehr ausgefüllt werden. ■
© peterschreiber.media - stock.adobe.com