AKTUELL Oktober 2020 | InHerford
Gebäudeenergiegesetz verabschiedet
GEG tritt am 1. November in Kraft
Es ist offiziell: Am 01.11.2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz
(GEG) in Kraft. Es vereinheitlicht zukünftig Vorschriften des
Energieeinsparrechts und löst so die Energieeinsparverordnung
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(EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare
Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab.
Das bleibt gleich
• Die maximalen U-Werte von Außenbauteilen ändern sich
nicht:
• Außenwände: 0,24 W/(m2·K)
• Dachflächen: 0,24 W/(m2·K)
• Wände gegen Erdreich: 0,30 W/(m2·K)
• Oberste Geschossdecken, die an unbeheizten Dachraum
grenzen, müssen so gedämmt werden, dass sie den U-Wert
von 0,24 W/(m2·K) nicht überschreiten. Anstelle der Ge-
schossdecke kann auch das Dach gedämmt werden. Ein
zwingender Anlass für die Nachrüstung ist ein Eigentümer-
wechsel.
• Bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserlei-
tungen müssen gedämmt werden.
• Der maximale Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung von Neubauten
bleibt bei 75 % des Referenzgebäudes.
• Bei unbeheizten Dachräumen sollte die oberste Geschoss-
decke gedämmt werden.
• Durchführen können das informatorische Beratungsgespräch
alle, die Energieausweise ausstellen dürfen – das umfasst vor
allem Energieberater, Fachhandwerker und Sachverständige.
Das ändert sich
• Werden Außenbauteile wie Wände erneuert oder saniert,
dürfen sie nach Abschluss der Arbeiten die vorgeschriebenen
maximalen U-Werte nicht überschreiten. Dies kann eine nach-
trägliche Dämmung notwendig machen. Die Vorschrift greift
nicht, wenn weniger als 10 Prozent erneuert werden.
• Wer Änderungen an mehr als 10 Prozent der/s Außenbau-
teile/s vornimmt, muss sich noch vor Beauftragung der
Planung beraten lassen. Jeder, der zur Ausstellung von Ener-
gieausweisen berechtigt ist, kann dieses Beratungsgespräch
durchführen. Voraussetzung ist, dass die Beratungsleistung
unentgeltlich angeboten wird.
• Beim Verkauf von Wohngebäuden muss der Käufer ebenfalls
ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieaus-
weis wahrnehmen.
• Alternativ kann nun der energetische Nachweis auch über die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes und den Jahres-
Endenergiebedarf erfolgen (Innovationsklausel).
• Weitere Änderungen betreffen eine neue Pflicht zur Nutzung
erneuerbarer Energien beim Neubau und das Verbot von Öl-
und Kohleheizungen. Neue Heizungen, die mit Heizöl oder
mit einem festen fossilen Brennstoff betrieben werden, dürfen
ab 2026 nicht mehr eingebaut werden, wenn eine rein fossil
betriebene Anlage durch eine solche ersetzt wird. Werden in
einem Bestandsgebäude gleichzeitig auch erneuerbare Ener-
gien verwendet, gilt das Einbauverbot nicht. Eine generelle
Ausnahme gibt es zudem, wenn am Grundstück kein Gas-
oder Fernwärmenetz anliegt und eine anteilige Deckung des
Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien tech-
nisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
So geht es weiter
Nach einer Übergangsfrist von drei Monaten, in der sowohl die
alte als auch die neue Regelung angewendet werden kann, tritt
das Gesetz am 01.11.2020 in Kraft. Bis 2023 sollen jedoch die
Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten überprüft und anschließend
gegebenenfalls weiterentwickelt werden. Auch manche
Regelungen wie die Innovationsklausel wurden von der Regierung
bis 2023/2025 befristet, um so neue Ansätze zu testen.
Hausbesitzer entscheiden(d)
Fest steht: Wer sich für eine energieeffiziente Gebäudehülle
entscheidet, entscheidet sich auch für die Umwelt. Denn ohne
Mitwirkung des Gebäudebereichs an der Reduzierung der
CO2-Emissionen sind die Klimaziele nicht erreichbar. Je effizienter
die Gebäudehülle ausgestaltet ist, desto größer ist der Beitrag.
Deswegen nutzt der Staat zusätzlich zu den Vorschriften
großzügige Förderungen als Anreiz, besser zu dämmen als vorgeschrieben.
So wurden beispielsweise in 2020 die Fördersätze
der KfW erhöht und die Steuerförderung ins Leben gerufen. Für
das Klima bedeutet das: Jetzt sind die Hausbesitzer gefragt. ■
Quellen: daemmen-lohnt-sich.de / IHK Ostthüringen zu Gera
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