IMMOBILIENKAUF Oktober 2020 | InHerford
Geteilte Maklerprovision
beim Immobilienkauf
Ab dem 23. Dezember 2020 zahlt der Verkäufer mit
Bislang war es vielfach üblich, die bei einem Immobilienverkauf
den Käufer abzuwälzen, auch wenn der Immobilienvermittler
vom Verkäufer allein oder von beiden Parteien mit der Vermarktung
Diese, für Verkäufer sehr angenehme Möglichkeit wurde durch
das am 23.06.2020 verkündete „Gesetz über die Verteilung
der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über
Wohnungen und Einfamilienhäuser“ für die Zukunft erheblich
eingeschränkt. Ziel des Gesetzes ist es, private Käufer von
Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Das neue Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Für alle
ab diesem Tag geschlossenen Maklerverträge über den Verkauf
14
24 h
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anfallenden Maklerkosten ganz oder überwiegend auf
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von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung)
und Eigentumswohnungen gilt dann Folgendes:
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den
Käufer als auch für den Verkäufer tätig, kann er eine Courtage
künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Hat er mit einer der Parteien vereinbart, für diese unentgeltlich
tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung
verlangen. Ein Erlass der Courtage durch den Makler
wirkt daher auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners
des Maklers.
Hat hingegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese
die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel,
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