HAFTUNG Juni 2019 | InHerford
Ein durch Handwerker verursachter Brand im Nachbarhaus führte zum BGH-Urteil. © Katherine – stock.adobe.com
stück her abflog. Genauso fehlt einer Brandstiftung der „spezifische
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Grundstücksbezug“.
Gehaftet wird jedoch für übergreifendes Feuer, Rauch, Baustaub,
Ruß, Löschwasser sowie Laub von Bäumen, welche
wegen Fristablaufes nachbarrechtlich nicht mehr beseitigt
werden müssen (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 8/17).
Darin eingeschlossen sind auch gefährliche Grundstückszustände,
durch einen Feuerplatz oder Lagerung gefährlicher
Materialien, sowie eigene gefährliche Arbeiten als Heimwerker
oder Hobbybastler. Die Immissionen dürfen jedenfalls nicht
solche sein, die ein Nachbar ohne Ausgleich zu dulden hätte,
weil sie zumutbar und zulässig ist.
Bei Haus- und Wohneigentum besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht.
Ebenso unterliegen Handwerker keinem
Zwang zum Abschluss einer Pflichtversicherung. Wer Handwerker
beauftragt, kann diese nach ihrer Betriebshaftpflichtversicherung
fragen – und darin enthaltenen Deckungslücken.
Oder der Eigentümer schließt eine Grundstückshaftpflichtversicherung
ab, die dies enthalten sollte.
Wer zu den 85% der Bevölkerung mit Privathaftpflicht gehört,
könnte auch prüfen, ob darin von seinem Einfamilienhaus mit
Grundstück ausgehende Schäden bereits versichert sind. Zudem
kann diese Prüfung helfen, eine Doppelversicherung zu
vermeiden.
Am Ende haftet der Handwerker –
in der Kette zunächst der Wohnungs- oder Hausbesitzer.
Bisher meinten viele, dass der Gebäudeversicherer des Nachbarn
auf dem Schaden sitzen geblieben wäre, etwa wenn der
Handwerker als verantwortlicher Verursacher insolvent geworden
ist, und den Auftraggeber kein Verschulden etwa bei der
Wahl des Handwerkers trifft. Denn eine Gefährdungshaftung
ganz ohne Verschulden, wie etwa beim Kfz und Tierhalter, gibt
es bei Grundstücken und Gebäuden nicht. Nun haftet auch
der Auftraggeber des Handwerkers aus einer „Quasi-Gefährdungshaftung“
für Schäden im nachbarrechtlichen Verhältnis
per Ausgleichsanspruch auch ganz ohne Verschulden, also
auch bei sorgfältiger Auswahl des Handwerkers.
Wirklich überraschend ist das BGH-Urteil nicht, weil der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch bereits beim Brandschaden
aufgrund defekter Elektroleitungen sowie Wasserschaden in
der Folge eines Rohrleitungsbruches so entschieden worden
war. Ausreichend sind Störungen, die tatsächlich nicht mehr
abgewehrt werden können – also plötzlich auftretende Schäden.
Im vorliegenden Fall traf die Haftung auch die Ehefrau des Eigentümers,
weil diese „die Nutzungsart des Grundstücks mitbestimmte“
(BGH, Az. V R 308/89). Damit müssen auch Mieter,
Pächter, Wohnrechtsinhaber etc. ähnlich umsichtig den eigenen
Versicherungsschutz planen – bevor von ihnen beauftragte
Handwerker mit Arbeiten beginnen.
Deckungslücken in der Privathaftpflicht?
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst im Grundsatz gesetzliche
Haftungsansprüche. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch
ist indes bisher nicht generell als (quasi-)
gesetzlicher Haftpflichtanspruch privatrechtlichen Inhalts, und
damit als stets versichert, ausgeurteilt worden.
Der BGH (Urteil vom 01.06.1999, Az. V ZR 377/98) hat jedoch
Substanzschädigungen als von der Privathaftpflicht versicherbar
gesehen. Besser wäre eine entsprechende Klausel in den
Bedingungen, wonach jedwede Rechtsansprüche nach § 906
II 2 BGB gedeckt sind.
In den Privathaftpflichtversicherungen gibt es einen „Umweltausschluss“,
der jedoch in den Versicherungsbedingungen