InHerford | Juni 2019 HAFTUNG
Wer Handwerker beauftragt, sollte nach einer Betriebshaftpfl ichtversicherung fragen – oder selbst eine Grundstückshaftpfl ichtversicherung abschließen.
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Der Letzte in der Kette
Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer
haften für Schäden durch beauftragte Handwerker
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018, Az. V ZR
311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen
Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt,
gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist – also haftet. Im
vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten
durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück
beschädigt.
Der Handwerker war nicht ausreichend versichert gewesen –
und geriet in Insolvenz. Der geschädigte Nachbar hatte keine
Chance, die Beeinträchtigung durch Unterlassungsklage unterbinden
zu lassen, § 1004 I BGB. Dies wiederum eröffnete
rechtlich den Weg zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch,
analog § 906 II 2 BGB, ganz ohne dass dies ein Verschulden
erfordert.
Der Ausgleichsanspruch war mit der Schadensregulierung auf
den Gebäudeversicherer des Nachbarn übergegangen und
Anlass für diesen Rechtsstreit, § 86 I 1 VVG. Es könnte auch
ein Hausratversicherer oder Geschäftsinhaltsversicherer klagen,
denn anspruchsberechtigt sind auch Mieter und Pächter
(BGH, Az. V ZR 389/99). Der Ausgleichsanspruch ist subsidiär
– andere Schadensersatzansprüche wären vorrangig, z. B. bei
strafbarem Verhalten des Hausherrn.
Eine Silvesterrakete ist noch keine grobe Immission
Verirrt sich eine Rakete an Silvester, haftet der Verursacher
nicht (BGH, Urteil vom 18.09.2008, Az. V R 75/08), denn der
„nachbarrechtliche Grundstücksbezug“ ist hier nicht schon
deshalb gegeben, weil die Rakete gerade vom Nachbargrund-
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