AKTUELL Juni 2019 | InHerford
Recht in Kürze
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
§ WEG haftet nicht für verzögerte Sanierung
Impressum
22
Wird eine gebotene Sanierung des Gemeinschaftseigentums
nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, haftet
nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft für Folgeschäden
am Sondereigentum. Wird die Beschlussfassung verzögert, haften
nur die übrigen Eigentümer dem Geschädigten, nicht aber
die Gemeinschaft. Werden gefasste Beschlüsse nicht oder nur
unvollständig durchgeführt, kommt allein eine Haftung des Verwalters
in Betracht. (BGH, Urteil vom 16.11.2018, V ZR 171/17)
§ E-Mail-Adresse kann nicht verlangt werden
Wohnungseigentümer können vom Verwalter die Herausgabe
der Namen und ladungsfähigen Anschriften aller Miteigentümer,
nicht aber die Herausgabe von deren E-Mail-Adressen
verlangen. (LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018, 25 S 22/18)
§ Hausgeldrückstände nicht Abrechnungsbestandteil
Eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen
und die den Abrechnungszeitraum
betreffenden Hausgeldrückstände ist nicht
notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung
im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Das
Fehlen einer solchen Übersicht berechtigt
nicht zur Anfechtung des Beschlusses über
die Genehmigung der Jahresabrechnung.
(BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 189/16)
§ Strandkorb ist kein
balkontypisches Sitzmöbel
Typischerweise gehört solch ein Gegenstand
ans Meer, um Sonne und Wind abzuhalten,
nicht aber auf einen Balkon. Wenn
ein Nachbar in einer Eigentümergemeinschaft
dadurch gestört wird, muss der Korb
wieder entfernt werden. (AG Potsdam, Urteil
vom 01.03.2018, 31 C 34/17)
MIETRECHT
§ Unterlassungsanspruch verjährt
nicht
Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen
den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs
der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses
nicht, solange die zweckwidrige Nutzung noch andauert.
(BGH, Urteil vom 19.12.2018, XII ZR 5/18)
§ Zwei Vermieter bleiben zwei Vermieter
Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer,
z. B. durch ein Ehepaar, bleiben beide auch dann Vermieter,
wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen
veräußert. Eine Kündigung ist daher von beiden Vermietern auszusprechen.
Kündigt nur einer, ist die Kündigung unwirksam.
(BGH, Beschluss vom 09.01.2019, VIII ZB 26/17)
§ Eintritt in den Mietvertrag nur bei Besitz
Der Käufer einer vermieteten Wohnung tritt nur dann als
Vermieter in den zwischen Verkäufer und Mieter bestehenden
Mietvertrag ein, wenn der Mieter die Wohnung zum Erwerbszeitpunkt
bereits in Besitz hat. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt
des Eigentumsübergangs (Grundbuchumschreibung) an.
(BGH, Beschluss vom 05.04.2016, VIII ZR 31/15)
§ Dealer darf gekündigt werden
Ein Mietverhältnis darf außerordentlich gekündigt werden,
wenn ein Verdacht auf Rauschgifthandel des Mieters besteht
und das Verhalten des Mieters eine gewisse Außenwirkung hat.
Dies ist der Fall, wenn der Mieter den Handel aus der Wohnung
heraus betreibt.
(AG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.02.2019, 33 C 2802/18)
IMMOBILIENRECHT
§ Abflammen von Unkraut kostet
Versicherungsschutz
Das Abflammen von Unkraut mit einem
Gartenbrenner bei windigem Wetter ist
grob fahrlässig. Der Gebäudeversicherer
ist in einem solchen Fall berechtigt, die
Leistung im Schadensfall zu kürzen. Die
Kürzung kann bis zu 40 % betragen.
(OLG Celle, Urteil vom 09.11.2018, 8 U 203/17)
§ Erreichbarkeit per
Hubschrauber genügt nicht
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen
Benutzung notwendige Verbindung
mit einem öffentlichen Weg, kann der
Eigentümer von den Nachbarn verlangen,
dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke
zur Herstellung des erforderlichen Zugangs
dulden (Notwegerecht). Dient das
Grundstück zu Wohnzwecken, muss dabei
eine Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen und
nicht nur durch Hubschrauber möglich sein.
(OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2018, 5 U 60/17)
InHerford
Magazin des Herforder
Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümervereins e.V.
Ausgabe 2 – Juni 2019
AUSFÜHRLICHE TEXTE AUF: www.bundesgerichtshof.de
Konzept, Vermarktung, Produktion, Herstellung
J.C.C. Bruns Online + Service GmbH & Co. KG
Bruns Medien-Service
Obermarktstraße 26 – 30, 32423 Minden
Telefon: 05 71 / 88 2-0
Druck Bruns Druckwelt GmbH & Co. KG
Herausgeber/Verantwortlich für den Inhalt
Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford
Rennstraße 33 · 32052 Herford · Alle Rechte vorbehalten.
Für unverlangte Manuskripte keine Haftung.
Es besteht keine Veröffentlichungspflicht. Die veröffentlichten
Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht diejenige
der Herausgeber wieder.