InHerford | Juni 2019 AKTUELL
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freiwillig nach vorheriger Ankündigung
den Zugang zur Wohnung
gewährt.
Auch Wohnungseigentümer
sind zur Duldung verpfl ichtet
Wohnungseigentümergemeinschaften
können den Einbau und
die Wartung von Rauchwarnmeldern
für sämtliche Wohnungen
der Anlage selbst dann wirksam
beschließen und im Streitfall
durchsetzen, wenn dadurch auch
solche Wohnungen einbezogen
werden, in denen Eigentümer
bereits eigene Rauchwarnmelder
angebracht haben. Diese müssen
dann die Eigengeräte ausbauen
und den Einbau von der Gemeinschaft
vorgesehenen und beschlossenen
Geräte dulden. Auch
kann die Eigentümergemeinschaft
im Wege des Beschlusses
die Wartung der Rauchwarnmelder
durch eine Fachfirma regeln.
Einzelne Eigentümer, die die Funktionsprüfung lieber selber
vornehmen und so Kosten sparen möchten, müssen sich dem
Gemeinschaftswillen fügen (BGH, Urteil vom 07.12.2018, Az.
V ZR 273/17).
Wer bezahlt?
Die Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Rauchwarnmelder
trägt der Eigentümer der Immobilie. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften
erfolgt die Verteilung der
Kosten für einheitliche Geräte nach dem in der Teilungserklärung
vorgesehenen oder im Einzelfall beschlossenen Verteilungsschlüssel.
Vermieter können die Kosten für die Anschaffung und den
Einbau der Geräte gem. § 559 BGB im Wege einer Modernisierungsmieterhöhung
(insgesamt maximal 8 % der für die
Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr, verteilt auf zwölf
Monate) an den Mieter weitergeben. Hat sich der Vermieter zur
Übernahme der Gerätewartung verpflichtet, so kann er die dadurch
entstehenden laufenden Kosten als Betriebskosten auf
den Mieter umlegen, sofern er dies mietvertraglich vereinbart
hat oder der Mietvertrag eine Öffnungsklausel für neu entstehende
Betriebskosten vorsieht.
Mietgeräte
Vielfach werden Hauseigentümern Rauchwarnmelder zur
Miete angeboten. Die Rechtssprechung ist sich jedoch noch
uneinig darüber, ob solche Anmietkosten an den Mieter weiterberechnet
werden dürfen. Da die Anmietung der Geräte in
der Summe meist deutlich teurer ist als deren Kauf, spricht die
derzeit unsichere Rechtslage gegen eine Anmietung.
Reparaturen
Ist der Rauchwarnmelder defekt, muss er vom Eigentümer
ausgetauscht werden, es sei denn dem Mieter wäre im Einzelfall
ein Verschulden nachweisbar.
Folgen der Nichtbeachtung
Bislang wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch
die Kommunen allenfalls nach einer konkreten Anzeige im
Einzelfall kontrolliert. Da das Gesetz kein Bußgeld vorsieht,
hat eine Missachtung der gesetzlichen Pflicht keine direkten
Konsequenzen für Eigentümer und Mieter. Auch die Gebäudeversicherungen
haben bislang nicht versucht, ihre Leistung
im Hinblick auf das Fehlen von Rauchwarnmeldern zu kürzen
oder zu verweigern. Dies widerspräche ohnehin dem Ziel des
Gesetzes, das Personen, nicht aber Sachen oder Vermögungsgüter
schützen möchte. Durchschnittlich 600 Brandtote
und 6000 Brandverletzte mit Langzeitschäden pro Jahr sind
aber unabhängig von drohenden gesetzlichen Sanktionen ein
gutes Argument, dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen.
Bei weiteren Fragen rund um dieses Thema helfen wir Ihnen
gern in der Geschäftsstelle.
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