AKTUELL Juni 2019 | InHerford
DIN EN 14604 entsprechen und ein diesbezügliches CE-Zeichen
Energie- und Wassertechnik
GmbH
Fordern Sie unsere kostenlosen Informationen an.
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tragen. Ob Sie sich für eine batteriebetriebene oder für
eine Variante mit Netzanschluss entscheiden, bleibt Ihnen als
Eigentümer überlassen. Wir empfehlen, bei
batteriebetriebenen Geräten darauf zu achten,
dass eine Batterie mit garantierter Einsatzdauer
von mindestens zehn Jahren integriert ist. Die
unterschiedlichen, am Markt erhältlichen Geräte
sind wiederholt von der Stiftung Warentest
getestet worden (www.test.de/Rauchmelder).
Gute batteriebetriebene Geräte gibt es schon
ab € 20,00.
Meist reicht ein Rauchmelder pro betroffenem
Raum. Nur bei sehr großen (mehr als 60 m²
Wohnfläche), sehr hohen oder sehr verwinkelten
Räumen bzw. bei sehr langen Fluren muss
ein zweites Gerät installiert werden. Bitte beachten
Sie die Bedienungsanleitung für einen fachgerechten
Einbau.
Auch sollten Sie sich den Einbau der Geräte
vom Mieter bestätigen lassen. Einen Vordruck
dafür finden Sie auf unserer Homepage (www.
vhwg-herford.de) zum kostenfreien Download.
Funktionsprüfung und Wartung
Der unmittelbare Besitzer der Wohnung, also
der Mieter bzw. der selbst nutzende Eigentümer,
muss die Betriebsfunktion der Rauchmelder
regelmäßig sicherstellen.
Mit der Novellierung der Landesbauordnung
Anfang 2019 wurde aber klargestellt, dass
vermietende Eigentümer wählen können, ob
sie die Wartungspflicht an sich ziehen, um auf
diesem Wege sicherzustellen, dass eine Funktionsüberprüfung
und Wartung auch tatsächlich
stattfindet. Immer dann, wenn Sie als Vermieter
meinen, auf Mieterseite einen eher unzuverlässigen
Kandidaten zu haben oder eine Person,
die aufgrund ihres Alters oder gesundheitlicher
Einschränkungen zur regelmäßigen Überprüfung
der Rauchwarnmelder nicht in der Lage
sein wird, empfehlen wir, die Wartung und die
Funktionsprüfung selbst zu übernehmen. Auf
diesem Wege haben Sie dann auch die Möglichkeit,
die Wohnung zumindest einmal jährlich nach vorheriger
Ankündigung betreten zu dürfen, was auch aus anderen
Gründen in manchen Fällen Sinn machen kann.
Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gehören die Funktionsprüfung,
die Wartung, sowie der regelmäßige Batteriewechsel.
In diesem Rahmen ist mindestens einmal jährlich die
Prüftaste zu betätigen. Außerdem müssen die Raucheindringungsöffnungen
gesäubert und die Batterien nach Vorgaben
des Herstellers oder bei Batteriestörmeldung getauscht werden.
All diese Arbeiten können mit geringem technischen Geschick
selbst erledigt, jedoch auch an Fachfirmen beauftragt werden.
Weigerung des Mieters
Mieter sind verpflichtet, den Einbau von Rauchwarnmeldern
gemäß § 555 d BGB zu dulden, da es sich insoweit um eine
gesetzlich vorgeschriebene Modernisierung der Wohnung
handelt. Der Vermieter muss sein hierfür erforderliches Betretungsrecht
unter Umständen einklagen, wenn der Mieter nicht
© Tobias – stock.adobe.com
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