InHerford | Juni 2019 AKTUELL
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Von Martina Wenzel,
Geschäftsführerin des VHWG Herford
Bis zum 31. Dezember 2016 mussten alle
Wohnungen in Nordrhein-Westfalen mit
Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Dies ist in § 47 Abs. 3 der Bauordnung
NRW gesetzlich geregelt. Inzwischen ist
die Vorschrift zum 01.01.2019 bereits teilweise novelliert worden.
Trotz alldem stellen wir in der Beratung immer wieder fest,
dass die Geräte noch nicht überall installiert wurden. Auch die
regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung der Geräte wird
von vielen Eigentümern, aber auch von den im Brandfall direkt
gefährdeten Mietern häufig zu sehr auf die leichte Schulter genommen.
Dabei haben Wohnungs- und Hausbrände in der letzten Zeit
immer wieder deutlich gemacht, dass funktionierende Rauchwarnmelder
Leben retten können, während ein schlafender
Mensch ohne diese kleinen Lebensretter leicht ein Raub der
Flammen werden kann.
Wir appellieren daher hiermit noch einmal an alle Eigentümer
von Wohnraum, dort entsprechend den gesetzlichen Vorgaben,
die im Anschluss noch einmal kurz skizziert werden sollen,
Rauchwarnmelder zu installieren und die Funktionsfähigkeit
dieser Geräte auch zukünftig abzusichern.
Auszustattende Räume
Entgegen immer noch weit verbreiteter Meinung müssen
Rauchwarnmelder nicht in allen Räumen der Wohnung und
auch nicht im Treppenhaus oder im Keller installiert werden.
Vielmehr sind nur Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern
zu versehen. Auch Wohnräume, die regelmäßig
zu Schlafzwecken genutzt werden, wie z. B. Einzimmerapartments,
sind Schlafräume in diesem Sinne. In Küchen, Bädern
und Wohnzimmern muss hingegen kein Rauchwarnmelder installiert
werden. Schließlich sollen die Geräte erklärtermaßen
Menschen im Schlaf schützen. Der Rauchwarnmelder im Flur
soll dem so geweckten schnell Informationen darüber geben,
ob eine Flucht über den Wohnungsflur noch möglich ist oder
aber der rettende Weg durch das Fenster gewählt werden
muss.
Die Pflicht gilt gleichermaßen für vermietete wie für selbst genutzte
Wohneinheiten. Auch ist es nicht relevant, ob es sich
um ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder aber um
eine Eigentumswohnung handelt.
Art und Anzahl der Geräte
Die eingebauten Rauchwarnmelder müssen den Vorgaben der
Lebensretter
nachrüsten
und warten
Rauchwarnmelder fehlen
noch häufig
© Moritz Winde/HK
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