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teilweise herausgenommen ist: Schäden durch Immissionen,
wie etwa Ruß, sind – von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich
– nur partiell als mitversichert eingeschlossen.
Besonderheiten bei Wohnungseigentum (WEG)
Handelt es sich um ein Gebäude im Bruchteilseigentum, mit
Zuweisung einer Wohnung jeweils zur alleinigen Nutzung an
einen Eigentümer, kommt § 906 II 2 BGB nicht zur Anwendung,
denn die Störung geht nicht „von einem anderen Grundstück“
aus (BGH, Az. V ZR 137/11).
Genauso verhält es sich bei Störungen die vom Gemeinschaftseigentum
einer WEG auf das Sondereigentum ausgehen;
sowie bei zwei betroffenen Mietern innerhalb desselben
Grundstückseigentums (BGH, Az. V ZR 180/03).
Erfolgt die Störung von Sondereigentum auf benachbartes
Sondereigentum innerhalb einer WEG, so besteht jedoch ein
Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB (BGH, Az. V ZR 230/12);
wobei dieser Rechtsanspruch auch benachbarten WEG-Mietern
zustehen kann.
Bei der Versicherung auf fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer
(VN) verpflichtet, beim Versicherer (VR) aus
einem Treuhandvertrag mit Bereicherungsverbot die Versicherungsleistung
einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren
(BGH, Urteil vom 16.09.2016, Az. V ZR 29/16). VN
kann die WEG sein, § 10 VI 1 und 2 WEG. Versicherte Personen
(VP) sind die Wohnungseigentümer mit ihrem Sondereigentum
sowie ideellen Anteilen am Gemeinschaftseigentum.
Mit Veräußerung einer Wohnung tritt der Erwerber an dessen
Stelle, § 95 I VVG. Dann steht die Versicherungsleistung jener
Person zu, welche im Zeitpunkt des Schadenfalls der Eigentümer
ist.
Ob der Hausverwalter für Versicherungsdeckung zu allen
denkbaren Fällen des § 906 II 2 BGB in der Gebäudehaftpflicht
gesorgt hat, sollten Eigentümer, Mieter und Pächter bestenfalls
abfragen.
Der Hausverwalter schließt die Haftpflichtversicherung in der
Regel als VN ab, und nicht als Bevollmächtigter im Namen der
Eigentümer (BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az. IV ZR 201/06),
weil es anderenfalls ein (Sonder-)Kündigungsrecht für neue
WEG-Eigentümer gäbe, § 96 I VVG.
Verhalten nach dem Schadensfall ?
Im Zweifel ist jener VN im Nachteil, der sich den Gutachtern
oder dem Sachverständigenverfahren des VR unterwirft. Im
Vorteil sind jene VN, die sich unabhängige Gutachter leisten
können – nötigenfalls auch ein gerichtliches Verfahren zur sofortigen
Beweissicherung, bevor mit Aufräumarbeiten, Reparaturen
oder Wiederaufbau begonnen wird.
Bei Gebäudeversicherungen kommt es regelmäßig zum Einwand
des VR, es liege eine Unterversicherung vor. Dieser
Einwand greift jedoch meist nicht, weil der VR zu sorgfältiger
Beratung und Hilfestellung verpflichtet, ist soweit es um den
„Gebäudewert 1914“ als Maßstab für die Höhe der Versicherungssumme
geht. Auf die Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers
kann sich der VR dann auch nicht berufen (LG
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Itzehohe, Urteil vom 06.042018, Az. 3 O 143/13). Bei derartiger
Unterversicherung schuldet der VR seine (Mehr-)Leistung
dann als Schadensersatz für Falschberatung dem VN. ■
Quelle: Dr. Johannes Fiala/Dipl.-Math. Peter A. Schramm
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