InHerford | Juni 2019 MIETRECHT
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Von Martina Wenzel,
Geschäftsführerin des VHWG Herford
Während eines bestehenden Mietverhältnisses
kommt es nicht selten vor, dass
der Mieter aufgrund geänderter Lebensumstände
den Wunsch äußert, weitere
Personen in die Wohnung aufzunehmen
oder die Mieträume unterzuvermieten.
In unserer Beratungspraxis geht es dann darum, was Sie als
Vermieter genehmigen oder dulden müssen, ob der Mieter Sie
über die neuen Umstände informieren muss oder was Sie untersagen
dürfen.
Zu unterscheiden sind dabei folgende Fallkonstellationen:
Untervermietung der gesamten Wohnung
Der Mieter hat gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB keinen gesetzlichen
Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten
Wohnung gegen den Vermieter. Verweigert der Vermieter
die Erlaubnis, hat der Mieter grundsätzlich keine Möglichkeit,
die Untervermietung der Mietwohnung als vollständige Gebrauchsüberlassung
an Dritte durchzusetzen.
Untervermietung eines Teils der Wohnung
bzw. Aufnahme Dritter in der Wohnung
Grundsätzlich muss der Mieter auch bei der Untervermietung
eines Teils der Wohnung vor Einzug eines Untermieters die Erlaubnis
des Vermieters einholen. Die Zustimmung hierzu kann
gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB vom Vermieter allerdings verlangt
werden, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages
ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil seines
Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Ein
solches berechtigtes Interesse kann sich aus einer Veränderung
der beruflichen, wirtschaftlichen, persönlichen oder
familiären Verhältnisse des Mieters ergeben und wurde zum
Beispiel in folgenden Fällen von der Rechtsprechung bestätigt:
nachträgliche Verschlechterung der Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse
bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit (AG
München, 322 C 13968/143), Ausscheiden eines Mitmieters
nach Tod, Trennung (LG Berlin, NJW-RR 1990,457), beruflich
bedingte längere Abwesenheit (BGH, NJW 2006, 1200), Aufnahme
eines/r nicht ehelichen Lebensgefährten/in zur Bildung
eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts (BGH,
NJW 2004,56). Die Person des Untermieters ist namentlich zu
benennen.
Auch für die unentgeltliche Aufnahme Dritter in der Wohnung
Von Fall zu Fall
Untervermietung und Aufnahme
Dritter in der Mietwohnung
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