InHerford - Mai 2021

17 InHerford | Mai 2021 VERMIETUNG KATENBRINK & DEPENBROCK · Johannisstr. 45 · 32052 Herford · Telefon 05221/92400-0 · Fax 05221/92400-30 kanzlei@ra-katenbrink.de · www.ra-katenbrink.de · Bürozeiten: Mo. – Do. 8 – 13 Uhr sowie 14 – 18 Uhr; Fr. 8 – 14 Uhr IHRE ANSPRECHPARTNER RA und Notar Achim Depenbrock RA und Notar Bernd Niebuhr RA Kersten Heybrock RAin Stefanie Büscher RA Manfred Utesch RA Sven Hoischen RAin und Notarin Cori na Maringer Bei besonders günstig ver- mietetem Wohnraum galt bislang, dass Vermieter nur dann die vollen angefallenen Werbungskosten bei ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geltend machen konnten, wenn die im konkreten Fall vereinbarte Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betrug. Diese Grenze wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 mit Wirkung zum 01. Januar 2021 auf 50% abge- senkt. Die Möglichkeit einer sol- chen verbilligten Vermie- tung wird oft und gern im Familienkreis genutzt, z. B. wenn Eltern eine Wohnung vergünstigt an die eigenen Kinder vermieten. Sie ist aber auch dann einschlägig, wenn Vermieter im Interesse ihrer langjährigen, vertrags- treuen Mieter von regelmä- ßigen Mieterhöhungen ab- sehen. Ab 2021 gilt Folgendes: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 50%, je- doch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognose- prüfung vorzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten hat der Vermieter, üblicher- weise unter Zuhilfenahme seines Steuerberaters, zu liefern. Fällt die Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbil- ligte Wohnraumüberlassung Einkünf teerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug mög- lich. Fällt die Prüfung hinge- gen negativ aus, können die Werbungskosten nur anteilig geltend gemacht werden. Möchte sich der Vermieter hingegen nicht dem Risiko einer Prognoseprüfung und einer damit unter Umständen verbundenen Werbungskos- tenkürzung aussetzen, kann er auch weiterhin die vollen Werbungskosten absetzen, wenn seine Miete mindes- tens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Darüber hinaus ist bei der vergünstigten Vermietung an Angehörige auch weiterhin zu beachten, dass der Ver- trag fremdüblich, d. h. wie unter Fremden, abgeschlos- sen und durchgeführt wer- den muss. Bei Fragen zu diesem The- menkomplex helfen wir Ihnen gerne weiter. ■ Martina Wenzel, Geschäftsführerin Neue Regelung bei vergünstigter Vermietung an Angehörige 50 % der ortsüblichen Miete können reichen © Halfpoint - stock.adobe.com

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