InHerford - Mai 2021

16 Mai 2021 | InHerford VERMIETUNG Arbeiten in der Mietwohnung Nicht alle Nutzungen sind erlaubt Gerade in Pandemiezeiten wurden viele Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt. Auch Kleingewerbetreibende verlegten ihren beruflichen Schwerpunkt, um Kosten zu sparen, häufig in die eigenen vier Wände. Solange es sich hierbei um Eigentum des Bewohners handelt, ist dies meist unpro- blematisch. Was aber gilt in einer Mietwohnung? Grundsatz: Gewerbliche Nutzung nicht gestattet Wird eine Wohnung zu Wohn- zwecken vermietet, ist eine gewerbliche Nutzung grund- sätzlich nicht gestattet, es sei denn, dass der konkrete Mietvertrag eine entspre- chende Regelung vorsieht. Dies bedeutet aber nicht, dass Mieter generell nicht von zu Hause aus arbeiten dürfen. Vielmehr ist das Arbeiten in der eigenen Wohnung regel- mäßig dann erlaubt, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert, keine baulichen Veränderungen für die beruf- liche Nutzung vorgenommen werden und es nicht zu un- zumutbaren Belästigungen der Mitbewohner, z. B. durch Kundenverkehr etc., kommt (BGH, Az. VIII ZR 165/08). Erlaubte Nutzungen In diesem Rahmen ist z. B. das Arbeiten von Angestell- ten im Homeoffice, die Unter- richtsvorbereitung oder der Videounterricht von Lehrern und Nachhilfeerteilenden ge- nauso erlaubt, wie eine Tätig- keit als Schriftsteller, Lektor und Übersetzer. Genehmigung erforderlich Sind die o. g. Kriterien nicht erfüllt, ist die berufliche oder gewerbliche Nutzung der Wohnung nur dann erlaubt, wenn der Vermieter seine Zu- stimmung erteilt. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten, die zu stärkeren Beeinträchtigun- gen führen als eine normale Wohnraumnutzung, wie z. B. die Erteilung von Musikunter- richt an mehreren Tagen in der Woche oder die Nutzung der Wohnung als Tagesmut- ter für mehrere Kinder (BGH, Az. VIII ZR 213/12; Az. V ZR 204/11). Auch dann, wenn der Mie- ter die Wohnung beim Ge- werbeamt als Betriebsstätte angegeben hat und als Ge- schäftsadresse nutzt, ist die Zustimmung der Vermieter- partei erforderlich (BGH, Az. VIII ZR 149/13). Kündigung möglich Geht der Mieter in seiner Wohnung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nach, die nach den oben be- schriebenen Regeln der Zu- stimmung der Vermieterpar- tei bedarf, ohne diese vorher einzuholen oder handelt er gar gegen den erklärten Wil- len des Vermieters, kann die- ser mit Abmahnung und im Falle der Fortsetzung der un- zulässigen Nutzung mit einer Kündigung reagieren. Wenn Sie zu diesem Themen- komplex konkrete Fragen haben, wenden Sie sich gern an unsere Vereinsgeschäfts- stelle. ■ Martina Wenzel, Geschäftsführerin © Halfpoint - stock.adobe.com

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