InHerford | September 2019 Aktuell
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Betriebskostenabrechnung –
Die Zeit läuft …
Wer zu spät kommt, verliert seine Nachzahlungsansprüche.
Von Martina Wenzel
Geschäftsführerin
Manch einer wundert sich, wie schnell
das Jahr vergangen ist. Haben Sie
schon Ihre Betriebskostenabrechnungen
erstellt? Vermieter von Wohnraum sind
gemäß § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet,
ihren Mietern innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Abrechnungszeitraumes eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen,
welche die von der Rechtsprechung aufgestellten
Mindesterfordernisse erfüllt. Legen Sie Ihre Abrechnung nicht
rechtzeitig und in der richtigen Form vor, verlieren Sie nicht nur
Ihre Nachzahlungsansprüche, sondern riskieren auch, dass
der Mieter auf die Erstellung klagt und bis dahin weitere Nebenkostenvorauszahlungen
einbehält. Bei Mietern, die bereits
ausgezogen sind, droht sogar die Rückforderung der geleisteten
Vorauszahlungen.
Fristablauf zum 31.12.2019
Dementsprechend müssen Wohnraumvermieter die Betriebskostenabrechnung
für das Kalenderjahr 2018 bis zum 31. Dezember
2019 ihren Mietern zukommen lassen. Gleiches gilt in
entsprechender Anwendung übrigens auch, wenn Personen,
denen ein dingliches, d. h. ein im Grundbuch eingetragenes
Wohnrecht eingeräumt ist, aufgrund einer Vereinbarung mit
dem Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen geleistet
haben (BGH, NJW 2009, S. 3644).
Wir appellieren daher dringend an unsere Mitglieder, die Betriebskosten
rechtzeitig abzurechnen. Wenn Sie nicht sicher
sind, wie die Abrechnungen korrekt zu erstellen sind, nutzen
Sie bitte die Beratungsmöglichkeiten in unserer Geschäftsstelle.
Falls Sie die Abrechnung durch unseren Verein (gegen
Schreibgebühren) erstellen lassen möchten, sollten Sie sich
im eigenen Interesse kurzfristig bei uns melden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn wir die Abrechnung Ihrer Immobilie
erstmalig vornehmen sollen. Mitgliedern, die sich erst wenige
Wochen vor Jahresende mit einem Abrechnungswunsch bei
uns melden, können wir leider aufgrund der hohen Auslastung
nicht zusagen, die Abrechnung noch bis zum Jahresende zu
erstellen. Dies gilt umso mehr, wenn Ablesewerte oder für die
Abrechnung relevante Belege nicht oder aber nicht vollständig
im Beratungstermin vorgelegt werden können.
Verbrauchabhängige Heizkostenabrechnungen fertigen wir in
unserer Geschäftsstelle nur dann ausnahmsweise, wenn es
sich um ein vom Vermieter selbst bewohntes Haus mit zwei
Wohnungen handelt und die Heizkosten allein nach Wohnfläche
umgelegt werden sollen. Anderenfalls empfehlen wir Ihnen
die Einschaltung eines Wärmedienstleisters, dessen Heizkostenabrechnung
wir dann im Rahmen der Gesamtbetriebskostenabrechnung
berücksichtigen können. Eine Übersicht über
die für die Abrechnung benötigten Unterlagen erhalten Sie auf
Wunsch über unsere Geschäftsstelle.
Warten Sie nicht zu lange! Schließlich geht es um Ihr Geld. ■
© Moritz Winde/HK