Page 22

VHWG-September2018-Web

AKTUELL September 2018 | InHerford Recht in Kürze WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT § Kein Anspruch auf Impressum 22 erhöhten Schallschutz Bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder der Modernisierung des Sondereigentums dienen, können die anderen Wohnungseigentümer keinen verbesserten Schallschutz verlangen. Maßgeblich sind die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards. (BGH, Urteil vom 16.03.2018, V ZR 276/16) § Gravierende Mängel müssen beseitigt werden Gemeinschaftseigentum muss in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Wenn das Gemeinschaftseigentum hingegen gravierende bauliche Mängel aufweist, die eine solche Nutzung beeinträchtigen oder sogar ausschließen, können auch einzelne betroffene Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft eine sofortige Instandsetzung verlangen. (BGH, Urteil vom 04.05.2018, V ZR 203/17). § Gartenhaus erfordert Zustimmung Ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer darf grundsätzlich kein Gartenhaus errichtet werden. Die Schwelle dafür, ob nur eine unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, ist eher niedrig anzusetzen. (AG München, Urteil vom 14.02.2017, 484 C 22917/16 WEG) MIETRECHT § Betriebskosten: Tatsächliche Wohnfläche relevant Sofern und soweit Betriebskosten nach dem Mietvertrag bzw. nach den gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend, selbst wenn im Mietvertrag eine andere Wohnfläche vereinbart wurde. (BGH, Urteil vom 30.05.2018, VIII ZR 220/17) § Prüfungsrecht geht über Datenschutz Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, da nur so die Richtigkeit der Kostenverteilung geprüft werden kann. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht. (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17) § Verrechnung zunächst auf die Vorauszahlungen Zahlt der Mieter einen Betrag, der nicht für die volle fällige Bruttomiete ausreicht, so ist der Zahlbetrag gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlung und nur mit dem verbleibenden Restbetrag auf die Nettomiete zur Anrechnung zu bringen, es sei denn, der Mieter hat mit der Zahlung eine andere Zuordnung ausdrücklich getroffen. (BGH, Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17) § Taubenfüttern verboten Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Wohnraummieter regelmäßig Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter und Nachbarn auswirken (hier: Fütterung von 40 bis 90 Tauben). (AG Bonn, Urteil vom 20.04.2018, 204 C 204/17) IMMOBILIENRECHT § Notleitungsrecht durch Gebäude möglich Ein Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen. Das Gebot der geringstmöglichen Belastung beschränkt dies aber auf Fälle, in denen eine Verbindung zu dem öffentlichen Leitungsnetz anders auf dem Nachbargrundstück nicht hergestellt werden kann. (BGH, Urteil vom 26.01.2018, V ZR 47/17) § Pferdestall im Außenbereich erlaubt Ein im Außenbereich gebauter Pferdestall stellt keine unzumutbare Belästigung für ein am Rande einer Gemeinde liegendes Wohngrundstück dar. Der Eigentümer eines am Ortsrand liegenden Wohngrundstücks muss stets stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. (VG Mainz, Urteil vom 25.04.2018, 3 K 289/17.MZ) InHerford Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e.V. Ausgabe 3 – September 2018 Konzept und Produktion Bruns Medien-Service Obermarktstraße 26 – 30 · 32423 Minden Tel. 05 71 / 88 2-0 Redaktion Christoph Pepper (Ltg.) Druck Bruns Druckwelt, Minden AUSFÜHRLICHE TEXTE AUF: www.bundesgerichtshof.de Verantwortlich für den Inhalt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford Rennstraße 33 · 32052 Herford · Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Es besteht keine Veröffentlichungspflicht. Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht diejenige der Herausgeber wieder.


VHWG-September2018-Web
To see the actual publication please follow the link above