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RECHT September 2018 | InHerford Darf’s ein bisschen mehr sein? Was bei Überschreitung des Kostenvoranschlages gilt mit LED-Lichtleiste!!! 20  Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Die Frage, die uns beim Einkauf auf dem Wochenmarkt oder beim Fleischer nebenan gern gestellt wird, führt bei Handwerkeraufträgen gern zu lebhaften Diskussionen und Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und beauftragtem Unternehmen. Natürlich möchte der Auftraggeber, z. B. Sie als Hauseigentümer, nicht mehr bezahlen, als im Kostenvoranschlag ausgewiesen wurde. Schließlich fällt gerade aufgrund des Kostenvoranschlages häufig erst die Entscheidung für die Beauftragung eines bestimmten Handwerkers, der im Falle eines höheren Kostenvoranschlages nicht ausgewählt worden wäre. Bei Überschreitung des im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages gilt Folgendes: Unverbindliche Kostenschätzung Ein Kostenvoranschlag, den die Juristen auch als Kostenanschlag bezeichnen, ist in der Regel unverbindlich. Es handelt sich um eine fachmännische Kalkulation von Kosten, die für einen bestimmten Auftrag wahrscheinlich anfallen werden. Der Handwerker schätzt also beim Kostenvoranschlag, welche Kosten bei der angefragten Reparatur entstehen werden, welche Materialien er benötigt und wie viel Zeit er brauchen wird. Aus diesen Einzelbeträgen errechnet er überschlägig den Gesamtkostenaufwand. Auch wenn Kunden, was die Regel sein dürfte, mit Einholung von Kostenvoranschlägen herausfinden möchten, wie viel eine Reparatur, ein Bauauftrag oder eine Sanierung kosten wird, stellt der Kostenvoranschlag keine verbindliche Preiszusage dar. Der Unternehmer ist daher nicht an die dort veranschlagten Kosten gebunden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Kostenvoranschlag als „verbindlich“ erklärt wird, also eine Festpreisabrede getroffen wurde, oder wenn der Unternehmer garantiert, dass der Auftrag die veranschlagte Summe nicht überschreiten wird. Kann der Auftraggeber das Vorliegen einer Festpreisabrede oder einer Preisgarantie beweisen, darf der Handwerker nur das berechnen, was vorab veranschlagt wurde. Informationspflicht bei wesentlicher Überschreitung Was bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages gilt, hängt davon ab, um wie viel die Kosten über das ursprünglich geschätzte Maß hinausgehen. Dabei unterscheidet man zwischen unwesentlichen und wesentlichen Überschreitungen. Wann genau von einer unwesentlichen Über- © Moritz Winde/HK © Syda Productions – stock.adobe.com mit System-Dekorprofil!


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