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VERMIETUNG September 2018 | InHerford gefertigt wurde. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen, es sei denn, dass noch Ansprüche vor Gericht streitig Informationspflichten und Auskunftsrechte Artikel 15 DSGVO gibt jedem Betroffenen das Recht zu erfahren, welche Daten von ihm zu welchem Zweck erfasst und gespeichert rechnen ist. Sie sollten Mietinteressenten und Mieter daher in geeigneter Form informieren und dabei auch auf die gesetzlichen das Beschwerderecht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Datenschutzinformation bei, die Sie Mietinteressenten und Mietern und Unterschreiben des Mietvertrages, vorlegen sollten. Vorab tragen Sie in das Formular bitte Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer sowie die genaue Beschreibung des Mietobjektes einer anderen Person vertreten, z. B. von einem Hausverwalter, so sind dessen Daten ebenfalls einzutragen. Falls im Rahmen Ihrer Mietverwaltung mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, muss außerdem ein Datenschutzbeauftragter bestellt und in der Datenschutzinformation benannt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie das vom Mietinteressenten bzw. der Mietpartei unterschriebene Datenschutzinformationsblatt zusammen mit dem Mietvertrag verwahren. 12 sind. Daten auf Papier sind so zu vernichten, dass ihre Rekonstruktion nicht möglich ist (zumindest Aktenvernichter). werden und inwieweit mit einer Weitergabe der Daten zu Ansprüche zur Datenberichtigung, Datenlöschung und hinweisen. Hierbei sind wir unseren Mitgliedern gern behilflich. Seit Ende Mai liegt unseren Formularmietverträgen eine vor der Datenerhebung, jedenfalls aber vor dem Ausfüllen ein. Werden Sie bei Abschluss des Mietvertrages von Wir bringen Wärme! www.wessel-brennstoffe.de Löhne-Ostscheid Tel.: 0 57 32 / 7 35 27 Heizöl - Diesel - Kohlen - Kaminholz - Pellets Die DSGVO stellt Unternehmen, aber auch Vermieter vor große Herausforderungen. © photoschmidt – stock.adobe.com Vorsicht mit Einwilligungen! Eine Datenschutzinformation/Datenschutzerklärung reicht nach bisheriger juristischer Einschätzung aus, die gegenüber Mietern und Mietinteressenten bestehenden Pflichten nach der DSGVO zu erfüllen, da die im Rahmen des Mietverhältnisses möglicherweise erhobenen Daten zum Zwecke der Vertragsanbahnung/ Vertragserfüllung aus berechtigtem Interesse oder aufgrund gesetzlicher Pflicht erhoben und verarbeitet werden. Zwar könnte eine Datenverarbeitung auch aufgrund einer vom Mieter eingeholten Einwilligung erfolgen. Die Einwilligung als Rechtsgrundlage ist aber mit Risiken verbunden, da sie freiwillig, also ohne Druck oder empfundenen Zwang erteilt werden muss und jederzeit widerrufen werden kann. Aufgrund der dem Vermieter zufallenden Beweislast raten wir aktuell davon ab, hier eine Einwilligung einzuholen. Pflichten gegenüber der Datenschutzbehörde Nach Art. 30 DSGVO muss derjenige, der persönliche Daten verarbeitet, grundsätzlich ein Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten (sog. Verarbeitungsverzeichnis) führen, in dem er sämtliche anfallenden Datenverarbeitungstätigkeiten benennt, den Zweck, die Rechtsgrundlage, die Art der Daten, den Empfänger, die Löschfristen und die zu ihrem Schutz ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Ob auch private Vermieter als Verantwortliche zur Führung eines solchen Verzeichnisses verpflichtet sind, ist bisher nicht abschließend juristisch geklärt. Auch gibt es für ein Datenverarbeitungsverzeichnis bisher kein verbindliches Muster. Erst Gerichtsurteile in dieser Sache und die zukünftig konkreteren Vorgaben der Landesdatenschutzstellen werden zeigen, ob und für wen hier eine Verpflichtung besteht und wie die Anforderungen konkret aussehen. Wenn Sie sich als Vermieter vorsorglich absichern und ein Verarbeitungsverzeichnis anlegen möchten, stellen wir Ihnen in der Geschäftsstelle gern ein Muster zur Verfügung, dies allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr muss das Formular individuell angepasst werden und unterliegt evtl. Änderungen, die sich aus der Entwicklung der Rechtsprechung und Datenschutzpraxis ergeben können. Fazit: „Wilder Aktionismus“ ist hier fehl am Platz. Vermieter sollten auch weiterhin mit Mieterdaten vernünftig und sparsam umgehen und darauf achten, diese nach Wegfall des Zwecks der Datenerhebung zu löschen bzw. zu vernichten. Außerdem empfehlen wir, das zur Verfügung gestellte Datenschutzinformationsblatt auszufüllen und von Mietinteressenten und Mietern unterzeichnen zu lassen. Alles Weitere bleibt abzuwarten.


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