InHerford - Mai 2021
Mai 2021 | InHerford CORONA > Von Martina Wenzel Geschäftsführerin Nachdem unsere vermietenden Vereinsmit- glieder während des ersten coronabeding- ten Lockdowns nur in wenigen Einzelfällen von Mietausfällen und Mietkürzungsver- langen betroffen waren (vgl. Artikel in der Oktober-Ausgabe 2020), hat sich die Situation zumindest für Vermieter von Gewerbeimmobilien während des zweiten Lock- downs ab Mitte Dezember 2020, vor allem aber ab Jahresbeginn 2021, deutlich verschlechtert. Während die Wohnraummieter weiterhin, nötigenfalls unter Zuhilfenahme von Transferleistungen des Jobcenters oder des Sozialamts, vertragstreu ihre Miete zahlen und es mit Ausnahme der pandemieunabhängigen „üblichen Verdächtigen“ hier nicht zu größeren Ausfällen kommt, häufen sich seit Januar 2021 Bera- tungsanfragen unserer gewerblich vermietenden Vereinsmitglie- der. Viele von ihnen erhielten Ende Dezember oder Anfang Januar ein Schreiben ihrer Mietpartei, in dem diese eine mindestens 50%ige Mietkürzung ankündigte und sich hierbei auf den sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berief. Selbstredend wurde ab Januar die Miete gar nicht mehr oder nur erheblich gekürzt bezahlt. Auffällig häufig kamen solche Schreiben von großen Filialisten im Textil- und Schuheinzelhandel sowie in der System- gastronomie. Die Anspruchsschreiben waren zumeist von größeren Anwaltskanzleien vorformuliert und enthielten viele allgemeine Ausführungen, jedoch keine oder kaum auf das kon- krete, in Rede stehende Mietverhältnis bezogene Argumente, Daten oder Fakten. Hintergrund für diese „Mietkürzungsoffensive“ sind eine am 18.12.2020 vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung zu § 313 BGB und der damit verbundene Eingriff in das Gewer- beraummiet- und Pachtrecht. Das bis dahin geltende Mietrecht enthielt keine explizite Rege- lung darüber, ob und wie sich die coronabedingten Nutzungs- möglichkeiten auf die Zahlungspflicht der betroffenen Gewer- bemieter auswirken. In Folge des ersten Lockdowns ergingen sehr unterschiedliche Urteile der Amts- und Landgerichte. Einige sprachen den Mietern mangelbedingte Mietminderungsrechte oder einen Anspruch auf Mietanpassung wegen einer für beide Parteien nicht vorhersehbaren Störung der Geschäftsgrundlage zu (z. B. LG München I Az. 34 U 6013/20 und Az. 3 O 4495/20 © Moritz Winde/HK VHWG-Präsenzberatung vorläufig durch Telefonberatung ersetzt Aus dem Verein: Vermieten in Zeiten der Pandemie – Update Gewerbemieter kürzen häufiger die Zahlung 4 Seit Jahresbeginn hat unser Verein die Präsenzberatung auf- grund der Corona-Pandemie erneut durch Telefonberatung er- setzen müssen. Auch bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe unseres Mitgliedermagazins befand sich Deutschland im Lock- down und die Inzidenzzahlen in Herford waren so hoch, dass wir eine Öffnung zum Schutze Ihrer Gesundheit und der Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen nicht verantworten konnten. Alle Mitglie- der können seither telefonische Beratungstermine mit unserer Geschäftsstelle vereinbaren oder auch direkt in den üblichen Beratungszeiten (Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr) ihre Fragen stellen. Ebenso beantworten wir auch schriftliche Anfragen in Form von E-Mails, Fax oder Briefen. Gern führen wir auch weiterhin den not- wendigen Schriftverkehr für unsere Mitglieder. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass manche Dinge z. Zt. etwas länger dauern können, als Sie es von uns gewohnt sind. Mietverträge und ande- re in der Geschäftsstelle verfügbare Formulare schicken wir Ihnen auf Anforderung gern zu. Sobald wir die Geschäftsstelle wieder für den Publikumsverkehr öffnen, wird dies auf unserer Website unter „Aktuelles“ bekannt gegeben. Sie erreichen uns wie folgt: Telefon 05221-15721, Telefax 05221-15753, E-Mail info@vhwg-herford.de . ■ © REDPIXEL - stock.adobe.com
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