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AKTUELL Dezember 2018 | InHerford Recht in Kürze WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT § Verstoß gegen Impressum 22 HeizkostenVO nur anfechtbar Ein Beschluss, mit dem die Eigentümer bezogen auf eine konkrete Abrechnung im Einzelfall von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nur anfechtbar und nicht nichtig. (BGH, Urteil vom 22.06.2018, V ZR 193/17) § Entziehung wirkt auch gegen anderen Bruchteilseigentümer Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum (z. B. bei Ehegatten) kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach dem Wohnungseigentumsgesetz verwirklicht. (BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 138/17) § Waschküche kein Versammlungsort Eine Wohnungseigentümerversammlung in der Waschküche des Objektes ist jedenfalls bei strittigen Punkten, bei denen eine Diskussion zu erwarten ist, aufgrund fehlender Geeignetheit des Versammlungsortes rechtswidrig. Dies kann zur Aufhebung der Beschlüsse führen. (AG Dortmund, Urteil vom 27.03.2018, 512 C 31/17) MIETRECHT § Haftungserweiterung bei Betriebskosten umlagefähig Ist der Mieter nach dem Mietvertrag zur anteiligen Tragung der Position Gebäudeversicherung verpflichtet, darf die volle Versicherungsprämie in der Abrechnung auch dann umgelegt werden, wenn das Risiko eines Mietausfalls in Folge des Gebäudeschadens mitversichert ist. (BGH, Urteil vom 06.06.2018, VIII ZR 38/17) § Kein betoniertes Schwimmbecken ohne Erlaubnis Einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er ohne Erlaubnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2018, 2 U 9/18) § Keine Splittung der Grundsteuer nötig Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten, es sei denn, die Parteien hätten dies mietvertraglich so vereinbart. (BGH, Urteil vom 10.05.2017, VII ZR 79/16) § Lager ist keine Wohnung Eine ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken angemietete Wohnung darf nicht dauerhaft bewohnt werden. Bei Verstoß kann dem Mieter fristlos gekündigt werden, wenn ein ständiges Bewohnen der Räume zu keiner Zeit angedacht gewesen ist. (AG Bielefeld, Urteil vom 28.3.2017, 407 C 111/16) § Keine Begründung der Mieterhöhung mit Mietpreis Check Die Begründung eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietpreis-Check von ImmobilienScout24 genügt der gesetzlichen Form nicht und ist daher unwirksam. (AG München, Urteil vom 07.03.2018, 472 C 23258/17) IMMOBILIENRECHT § Auch späterer Baumsturz ist Versicherungsfall Die Gebäudeversicherung muss auch dann für den beim Nachbarn verursachten Schaden aufkommen, wenn ein Baum erst mehrere Tage nach einem Sturm auf das Nachbargrundstück fällt, der Sturm jedoch die maßgebliche Ursache für die Entwurzelung des später umgestürzten Baumes war. (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2017, 6 U 191/15) § Werbungskosten bei Wiederanlage des Kaufpreises in Mietimmobilie Bei den Einkünften aus der Vermietung einer Immobilie sind Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines selbst genutzten Einfamilienhauses entstanden sind, wenn der Erlös aus diesem Verkauf für den Erwerb der vermieteten Immobilie von vornherein vorgesehen ist und dafür verwendet wird. Berücksichtigungsfähig sind insoweit z. B. Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten. (FG Köln, Urteil vom 21.03.2018, 3 K 2364/15) InHerford Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e.V. Ausgabe 4 – Dezember 2018 Konzept und Produktion Bruns Medien-Service Obermarktstraße 26 – 30 · 32423 Minden Tel. 05 71 / 88 2-0 Redaktion Christoph Pepper (Ltg.) Druck Bruns Druckwelt, Minden AUSFÜHRLICHE TEXTE AUF: www.bundesgerichtshof.de Verantwortlich für den Inhalt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford Rennstraße 33 · 32052 Herford · Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Es besteht keine Veröffentlichungspflicht. Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht diejenige der Herausgeber wieder.


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