InHerford | März 2020 SANIEREN
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Über drei Jahre absetzen
Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische
Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die
Sanierung abgeschlossen wird. Ermäßigt wird die Einkommensteuer
in diesem ersten wie auch im zweiten Kalenderjahr
um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr
können weitere sechs Prozent der Aufwendungen
geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für
das begünstigte Objekt. Insgesamt kann also für jedes Objekt
ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen
– höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren
nach Abschluss der Sanierung – abgesetzt werden.
Staat stellt Bedingungen
Um den Steuerbonus erhalten zu können, müssen natürlich
auch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss das
begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen
Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Sanierungsmaßnahmen
müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt
werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen
bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen
muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung
künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um
eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten.
Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die
Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen.
Und: Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die
Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon
als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung,
-ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme
berücksichtigt worden sind.
Beratung und Planung absetzbar
Als Teil ihrer Aufwendungen können Steuerpflichtige auch
die Hälfte der Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung
der energetischen Maßnahme absetzen. „Hier
kommt es ganz entscheidend darauf an, dass Bauherren sich
nicht überreden lassen, ihre Kontrollrechte aufzugeben“, so
Corinna Merzyn, „denn die Einbindung eines qualifizieren
Energieexperten wird zwar steuerlich gefördert, ist aber nicht
obligatorisch.“ Ansonsten bekommen Bauherren oft nur das,
was die jeweilige Fachfirma anbietet. „Ein Heizungsbauer wird
in der Regel zum Austausch der Heizung raten und ein Fensterbauer
zu neuen Fenstern. In vielen Fällen könnte aber die
Fassadendämmung der sinnvolle erste Sanierungsschritt sein,
bevor eine entsprechend geringer dimensionierte Heizung
eingebaut wird. Optimale Beratung bekommen Bauherren
nur von unabhängigen Beratern. Mit der jetzt beschlossenen
Regelung entfallen die für Bauherren wichtigen unabhängigen
Qualitätskontrollen und das bei steuerfinanzierten Maßnahmen
übliche Vier-Augen-Prinzip.“ ■
Quelle: Verband Privater Bauherren VPB