SANIEREN März 2020 | InHerford
Steuererleichterungen
sinnvoll einsetzen
VPB begrüßt steuerliche Förderung
energetischer Sanierungsmaßnahmen
„Damit kommen die Eigentümer älterer Objekte in den Genuss
von Steuererleichterungen für die kommenden zehn Jahre“,
würdigt Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des Verbandes
werde die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ im Einkommensteuergesetz
und Fristen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden demnach energetische Maßnahmen, wie die
Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken
sowie die Erneuerung beziehungsweise die Optimierung von
Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs-
und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender
Gefördert wird dies sowohl bei selbst genutzten Wohnhäusern
wie auch bei selbst bewohnten Eigentumswohnungen innerhalb
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Privater Bauherren (VPB), die Gesetzesnovelle. Geregelt
(EStG). Interessant für private Bauherren
ist § 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms
2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten
Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der
Heizungsanlagen, sofern Letztere älter als zwei Jahre sind.
der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
In Ruhe planen, dann umsetzen
Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember
2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030
abgeschlossen sein. „Das ist auch ein Vorteil der Gesetzesnovelle“,
konstatiert Corinna Merzyn: „Die Eigentümer haben
zehn Jahre Zeit. Das bringt ihnen Planungssicherheit und gibt
ihnen ausreichend Gelegenheit, sich firmen- und produktneutral
zu informieren, Maßnahmen passend zur Immobilie zu
planen und diese sorgfältig umsetzen zu lassen. So werden
Schnellschüsse vermieden und der Bestand wirklich nachhaltig
saniert.“
Für die steuerliche Förderung infrage kommen sowohl Einzelmaßnahmen
als auch umfassende Sanierungen, die mithilfe
eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden. Die
Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen
sowie die Anforderungen an ausführende Fachunternehmen
werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die
Finanzämter werden dann prüfen, was steuerlich absetzbar
ist und was nicht. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung
jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.
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