InHerford | März 2020 VERMIETUNG
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Was das Herz begehrt
Bestes aus Holz!
bei dem ausziehenden Mitmieter um den solventeren und wirtschaftlich
zuverlässigeren handelt. Dieser ist auch nach seinem
Auszug weiterhin Mitmieter der Wohnung und haftet gesamtschuldnerisch,
d. h. in voller Höhe, weiterhin für alle Verpflichtungen
aus dem Mietverhältnis und zwar bis zum Auszug aller
noch verbliebenen Mitmieter.
Zwar gilt grundsätzlich, dass die Kündigung eines Mietvertrages
durch nur einen von zwei Mietern rechtlich wirkungslos ist,
auch wenn die Vermieterpartei diese nicht explizit zurückweist.
Es beugt aber Missverständnissen vor und sorgt zwischen den
Parteien für Klarheit, wenn Sie sich dazu schriftlich erklären. Anderenfalls
könnte Ihr Verhalten im Nachhinein als konkludente
Was das Herz begehrt
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Bestes aus Holz!
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Wir haben die Auswahl:
• Böden
• Türen
• Wand & Decke
• Platten
• Holz im Garten
Schausonntag!
Jeden 1.- und 3. Sonntag
im Monat von 14 - 17 Uhr *
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Braker Straße 12
33729 Bielefeld
Direkt an der B 61
Tel. 05 21/5 60 32-0
Fax 05 21/5 60 32-32
keine Beratung, kein Verkauf) (*
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Kantholz • Latten • Bretter • KVH • BSH • Hobelware • u.v.m.
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Zustimmung zur Vertragsänderung ausgelegt werden.
Änderungsvereinbarungen
Es gibt aber auch Konstellationen, in denen dem Vermieter der
Auszug eines Mitmieters durchaus recht ist, so z. B. wenn dieser
schon durch Störungen des Hausfriedens aufgefallen ist. In
solchen Fällen oder wenn der im Objekt verbleibende Mitmieter
auch allein die Miete sicher aufbringen kann, können Vermieter
und Mieter gemeinsam im Rahmen einer Änderungsvereinbarung
das Ausscheiden eines Mitmieters aus dem Vertrag regeln.
Eine solchen Änderungsvereinbarung ist jedoch nur wirksam,
wenn an ihr alle Personen mitwirken, die Partei des ursprünglichen
Mietvertrages sind, also sowohl der bleibende als auch der
ausziehende Mieter (BGH, Urteil vom 16.3.2016, VIII ZR 326/14).
Im Rahmen der Vereinbarung ist genau festzulegen, welcher
Mitmieter zu welchem Termin aus dem Mietverhältnis ausscheidet
und mit wem das Mietverhältnis fortgeführt werden soll. Außerdem
sollten Absprachen dazu getroffen werden, wie mit der
Nebenkostenabrechnung für das Jahr des Ausscheidens und
mit der von den Mietern gezahlten Kaution verfahren werden
soll. Gerade der letztgenannte Punkt wird erfahrungsgemäß
häufig in solchen Änderungsvereinbarungen vergessen, was im
Nachhinein leider oft zu sehr unschönen Auseinandersetzungen
führt. Idealerweise sollte vereinbart werden, dass die geleistete
Kaution auch zukünftige Ansprüche aus dem mit dem verbleibenden
Mieter fortgesetzten Mietverhältnis absichert und über
sie mit dem verbleibenden Mieter anlässlich seines Auszuges
abgerechnet werden soll. Zugleich ist der verbleibende Mieter
zu verpflichten, dem ausziehenden Mieter seinen Kautionsanteil
(bei zwei Mitmietern: 50%) zu erstatten. Je nach Kautionsart
kann es dabei notwendig sein, auch gegenüber der Bank, die
das Kautionskonto führt, Änderungserklärungen abzugeben.
Zwar kann eine Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag grundsätzlich
auch mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges
Handeln, getroffen werden. Aus Beweisgründen empfehlen wir
aber dringend, die getroffenen Absprachen schriftlich niederzulegen
und von allen Beteiligten unterzeichnen zu lassen.
Bei der Erstellung einer rechtssicheren Änderungsvereinbarung
sind wir Ihnen als Mitglied in der Geschäftsstelle natürlich gern
behilflich.
Bei Scheidung gelten Sonderregeln
Der Grundsatz, dass dem Vermieter das Ausscheiden eines Mitmieters
nicht aufgezwungen werden kann, gilt nicht, wenn sich
die Mieter scheiden lassen.
Sind sich die Mieter im Falle der Scheidung nicht einig, wer
von beiden in der Ehewohnung wohnen bleiben darf und wer
ausziehen soll, entscheidet das Familiengericht auf Antrag im
Wohnungszuweisungsverfahren darüber, wem die Wohnung zu
überlassen ist. Hierbei werden insbesondere Gründe des Kindeswohls
und die Lebensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt.
Obwohl der Vermieter in diesem Verfahren nicht angehört
wird und seine Interessen nicht berücksichtigt werden, ist
eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts im Wohnungszuweisungsverfahren
auch für ihn verbindlich.