EIGENTUM März 2020 | InHerford
Vergangenheit regelmäßig Beschlussanfechtungsverfahren im
Anschluss an die Versammlung eingeleitet worden sind (Bay-
ObLG, 10.04.1997, 2 Z BR 125/96).
Auch bei rechtlich schwierigen Beschlussangelegenheiten kann
der Eigentümer nämlich vor der Versammlung fachlichen Rat
außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft von Dritten,
z. B. von einem Anwalt, einholen. Dies ist ihm grundsätzlich
auch zumutbar.
Das Vorliegen eines ständigen persönlichen Erschwernisses,
wie z. B. der Schwerhörigkeit eines Wohnungseigentümers,
kann aber die Teilnahme eines Rechtsanwalts (nicht aber einer
anderen Person) als Begleitperson in der Versammlung rechtfertigen
Hingegen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft bei
der Beratung konkreter Tagesordnungspunkte auch technische
die Wohnungseigentümer ein entsprechendes Bedürfnis einer
solchen Beratung haben und die erforderlichen Informationen
den Kenntnisstand des Verwalters im Allgemeinen übersteigen
(BayObLG, 19.02.2004, 2 Z BR 212/03).
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24 h
Notruf
(AG Hannover, 17.2.2017, 482 C 11327/16).
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Folgen unberechtigter Teilnahme
Abgesehen von den Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse
für die Teilnahme bestimmter Dritter vorliegt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft
die Teilnahme Dritter an der Versammlung
ablehnen und den Dritten des Raumes verweisen.
Sie kann aber auch auf die Einhaltung des Grundsatzes der
Nichtöffentlichkeit verzichten. Dies ist zum einen möglich, indem
die offensichtliche Anwesenheit von Dritten durch die Eigentümer
einfach hingenommen und in der Versammlung von
keinem der Eigentümer gerügt wird (stillschweigender Verzicht;
LG München I, 29.1.2015, 36 S 2567/14 WEG).
Auch ein mehrheitlicher Geschäftsordnungsbeschluss kann
die Anwesenheit von Nichtmitgliedern in einer Eigentümerversammlung
rechtfertigen, dies allerdings nur dann, wenn er ordnungsgemäßer
Verwaltung entspricht, d. h. also die Teilnahme
der Dritten im Einzelfall nicht den Interessen der Wohnungseigentümer
widerspricht und ihnen außerdem zumutbar ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte mit solchen Geschäftsordnungsbeschlüssen
betreffend die Teilnahme Dritter an der
Versammlung zurückhaltend umgegangen werden.
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