EIGENTUM März 2020 | InHerford
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Die Wohnungseigentümerversammlung
Teilnahme- und Vertretungsregeln, die Eigentümer kennen sollten
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– keine öffentliche Veranstaltung
> Von Martina Wenzel
Geschäftsführerin
Die rechtliche Situation eines Wohnungseigentümers
ist vor allem eines: Reichlich
kompliziert und für einen Laien, was die
geltenden Regeln und ihre Auswirkungen
auf sein Portemonnaie angeht, kaum verständlich.
Der wesentliche Unterschied zum Kauf eines Ein- oder
Mehrfamilienhauses liegt darin, dass der Erwerber von Wohnungseigentum
sich in eine Gemeinschaft einkauft. Oberstes
Entscheidungs- und Verwaltungsorgan dieser Wohnungseigentümergemeinschaft
ist die Wohnungseigentümerversammlung.
In der Wohnungseigentümerversammlung werden gemäß § 23
Abs. 1 WEG Beschlüsse über nahezu alle wichtigen Angelegenheiten
der Gemeinschaft gefasst.
Wer aber darf an diesen so wichtigen Versammlungen teilnehmen?
Wer kann sich durch wen vertreten lassen?
Eigentümer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter
Die WEG-Versammlung ist keine öffentliche Veranstaltung, an
der jeder teilnehmen kann. Dies ergibt sich aus §§ 23 und 24
des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Teilnahmeberechtigt sind alle im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter (Betreuer,
Eltern bei minderjährigen Eigentümern).
Bei Bruchteils- oder Erbengemeinschaften sind alle ihre Mitglieder
berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen.
Juristische Personen, z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften, KGs,
Vereine, Stiftungen, Genossenschaften oder Körperschaften,
werden grundsätzlich durch die gesetzlich zu ihrer Vertretung
berufenen Organe, wie z. B. Vorstand oder Geschäftsführer, vertreten.
Kraft Amtes kommt außerdem im Einzelfall die Teilnahme von
Testamentsvollstreckern verstorbener Eigentümer, Insolvenzverwaltern,
Zwangs- oder Nachlassverwaltern in Betracht. Hierneben
ist selbstverständlich der bestellte Hausverwalter zur Teilnahme
berechtigt.
Dem Verwaltungsbeirat, der nicht selbst Wohnungseigentümer
ist, steht ein Teilnahmerecht nur begrenzt auf seinen spezifischen
Aufgabenbereich zu (AG Idstein, 9.7.2015, 32 C7/15).
Nießbraucher, Inhaber eines Wohnrechts, Mieter oder andere
Personen sind grundsätzlich erst einmal von der Teilnahme
ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine wirksame Vertretung
(siehe dazu unten) vor.
© Moritz Winde/HK