InHerford | Dezember 2019 vermietung
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Nachrede und damit als eine Vertragsverletzung,
die zur Kündigung berechtige. Dieses Verhalten
sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass
sich die Mieterin über eine lange andauernde
Baustelle im Garten geärgert habe.
Den Eigentümer bzw. Verwalter einer Mietwohnung
als „Terrorist(en)“ zu bezeichnen – das
stellt eine gravierende Beleidigung dar.
In einem Streit in München „argumentierte“
ein Mieter folgendermaßen:
„terroristen landen mindestens
im knast! und ihr seid sehr feindselige
und sehr gefährliche terroristen nazi
ähnliche braune mist haufen auf eigener
art!!!“ Das schien dem Landgericht
München (Aktenzeichen
14 S 16950/15) dann doch jedes
erträgliche Maß zu überschreiten.
Man müsse hier von einer „schwerwiegende(
n) Vertragsverletzung“ sprechen,
die „ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar
macht“. Da helfe auch das Jahrzehnte
währende Mietverhältnis nicht mehr.
Manchmal ist es die Mischung aus unzumutbaren
Verhaltensweisen und Verbalinjurien, die eine Kündigung
rechtfertigt. So bewarf eine Mieterin in Köln die
Nachbarn auf der unter ihr liegenden Terrasse mit
Abfällen, ließ nächtens ihren Rollkoffer durch das
Treppenhaus in den Keller klackern, bezeichnete
einen Nachbarn, der sich beschwerte, als „blöden
Sack“. Bereits in der Vergangenheit war es zu Zwischenfällen
wie etwa nächtlichem Staubsaugen
gekommen. Dem Landgericht Köln (Aktenzeichen
10 S 139/15) reichte das in der Summe aus, um eine
Kündigung für berechtigt zu halten. Selbst wenn
man bei einzelnen Vorfällen, wie etwa der Angelegenheit
mit dem Koffer, zu gunsten der
Betroffenen noch von Fahrlässigkeit ausgehe,
komme man im Gesamtbild zu einer
unzumutbaren Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Wenn Eigentümer sich gegenüber
ihren Mietern im
Tonfall vergreifen, dann
kommt wie bei Beleidigungen
im sonstigen Leben
eine Schmerzensgeldklage
infrage. Mit einem solchen
Fall war in letzter Instanz
der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen
VI ZR 496/15)
befasst. Der Vermieter hatte
per SMS an einen Mieter diesen
als „Schweinebacke“,
„asozialer Abschaum“ und
„kleiner Bastard“ bezeichnet.
Der BGH lehnte wie die
beiden Vorinstanzen eine
Schmerzensgeldzahlung ab.
Es seien zwar grobe Beleidigungen
gewesen, aber diese
hätten (siehe SMS) ohne
Breitenwirkung in der Öffentlichkeit
stattgefunden. Der Betroffene wäre zudem in der Lage
gewesen, sich mithilfe eines straftbewehrten Unterlassungstitels
in Zukunft Ruhe zu verschaffen. Eine weitere Genugtuung in
Form einer Geldentschädigung sei hier nicht nötig gewesen.
Besonders fatal wirkt es sich in der Regel vor Gericht aus, wenn
der Beleidigende seine Äußerungen auch noch mit
Drohungen untermalt. Ein Mieter hob im Zuge einer
Auseinandersetzung seine Faust in Richtung des
Vermieters und ließ diesen wissen, wenn er sich
nicht schleunigst entferne, bekomme er diese zu
spüren. Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen
2/17 S 90/11) hielt angesichts eines
solchen Verhaltens eine fristlose Kündigung
für angemessen, zumal man auch noch davon
ausgehen müsse, dass die Familie des
Mieters die Wohnung habe verwahrlosen
lassen.
Die Stimmung zwischen Mietern und
Vermietern war schon lange nicht
gut, es hatte bereits zahlreiche Zivilverfahren
und Strafanzeigen
gegeben. Im Zusammenhang mit
einem konkreten Disput über die
(angeblich zu niedrige) Wassertemperatur
in der Wohnung begehrten
die Vermieter Einlass, um
sich über die Situation zu vergewissern.
Das verwehrte der Mieter und titulierte
den Eigentümer dabei „Sie promovierter
Arsch“. Solch eine Formulierung,
beschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen
474 C 18543/14), gehe über (erlaubte) bloße
Unhöflichkeiten hinaus und stelle eine grobe
Beleidigung dar. Erschwerend komme hinzu,
dass beide Parteien im selben Haus wohnten
und sich deswegen im Falle der Fortsetzung
des Mietverhältnisses gar nicht aus dem Weg
gehen könnten. ■
Quelle: LBS
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