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InHerford | Dezember 2018 AKTUELL © lightpoet – stock.adobe.com 9  Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Für großes Aufsehen sorgte die drastische Maßnahme einer großen österreichischen Wohnungsbaugesellschaft, die auf Beschwerde eines Mieters hin Namensschilder an rund 200.000 Wohnungen © Moritz Winde/HK entfernen ließ. Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollen dort nur noch anonyme Wohnungsnummern angegeben werden. Als auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland zunächst in diesem Zusammenhang vor drohenden hohen Bussgeldern warnte, wuchs die Verunsicherung auch hierzulande. Auch die Anfragen in unserer Geschäftsstelle zu diesem Thema häuften sich. Was aber darf oder muss an der Klingel und auf dem Briefkasten stehen? Welche Rechte haben Vermieter und Mieter? Keine gesetzliche Pflicht Entgegen der Annahme vieler Hauseigentümer und Vermieter gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, seine Klingel oder seinen Briefkasten mit dem eigenen Namen zu beschriften. Weder der Vermieter noch der Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Namensschilder anzubringen. Natürlich ist dies sinnvoll, damit Besucher, Postzusteller und im Notfall auch der Rettungswagen die entsprechende Mietpartei auch finden können. Aus diesem Grunde findet sich in vielen zum Mietvertrag gehörenden Hausordnungen eine Regelung dahingehend, dass der Mieter für die Anbringung eines Namensschildes an seiner Klingel und seinem Briefkasten verantwortlich ist. Derartige Vertragsregelungen wurden zumindest bisher allgemein als wirksam angesehen. In diesem Rahmen darf der Vermieter auch verlangen, dass die Beschriftung der Klingel und Briefkastenschilder aus optischen Gründen einheitlich erfolgt. Beauftragt er die Erstellung und Anbringung der einheitlichen Namensschilder selbst, sind die dafür anfallenden Kosten allerdings nicht als Betriebskosten umlagefähig (AG Augsburg, Az. 21 C 4988/11). Kein Verstoß gegen Datenschutzrecht Die Beschriftung von Klingel und Briefkasten mit Mieternamen stellt auch keinen Verstoß gegen die Europäischen Datenschutzbestimmungen dar, wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, inzwischen klarstellte. „Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig“, so Voßhoff. Schließlich unterfalle das Ausstatten von normalen, analogen Klingelschildern mit Namen nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO, weil es sich weder um eine automatisierte Datenverarbeitung noch um die tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Datei- Wer darf dranstehen? Namensschild am Briefkasten und Klingelschild Sicher mit Bublitz® Alarm „ komb. Einbruch-/Rauchmeldeanlage „ völlig montagefrei - Steckdose genügt „ keine Sensoren - kein Elektrosmog „ Bewegungsfreiheit für Mensch & Tier „ Alarm, bevor Täter das Objekt betritt www.bublitz-alarm.de „ Kostenlose Testvorführung vor Ort Sicherheitstechnik Bublitz GmbH · D-59320 Ennigerloh · Telefon +49 (0) 2524 - 92 88 37


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