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PFLEGE Dezember 2018 | InHerford © ake1150 – stock.adobe.com Kündigungsfrist ist einzuhalten. Die Dauer der Kündigungsfrist ist abhängig von der Wohndauer des Mieters im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. Lebt er noch keine fünf Jahre in der Wohnung, beträgt sie drei Monate, nach fünf Jahren verlängert sie sich auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate. 14 Für Mietverhältnisse, die bereits vor dem 01.09.2001 bestanden, kann je nach Vertragsgestaltung auch eine zwölfmonatige Frist gelten. Sieht der Mietvertrag eine Mindestmietzeit vor, ist diese leider auch im Fall des Pflegebedarfs einzuhalten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist sieht das Gesetz auch in dringenden Pflegesituationen leider nicht vor. Bei der Zustellung der Kündigung ist wegen der zum Teil langen Kündigungsfristen zu beachten, dass der Zugang der Kündigung rechtssicher beweisbar ist. Anstelle einer Zustellung per Einschreiben empfehlen wir die Zustellung per Boten oder unter Zeugen. Widerspruchsrecht des Mieters Auch im Falle einer Eigenbedarfskündigung zugunsten einer Pflegeperson kann der Mieter der Kündigung widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine besondere Härte bedeuten würde (§ 574 Abs. 1 BGB). Der Widerspruch ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich einzulegen. Auf dieses Widerspruchsrecht ist der Mieter am Ende des Kündigungsschreibens hinzuweisen, da er anderenfalls noch während des laufenden Räumungsprozesses nachträglich Widerspruch einlegen könnte. Besondere Härten auf Mieterseite können z. B. gesundheitlicher, persönlicher, fi- Hämelinger Straße 10 32052 Herford Telefon 05221 - 1019-0 Telefax 05221 - 1019-19 www.heinemann-baessler.de Vermittlung und Verkauf von Immobilien • Miet- und Wohneigentumsverwaltung seit 1966 Eggersmann Immobilien Bahnhofstraße 37 • 32257 Bünde Internet: www.haus-der-1000-wuensche.de Mail: hd1000w@t-online.de  05223 3123 · Fax: 05223 3551 nanzieller, wirtschaftlicher oder familiärer Art sein. Ein hohes Alter des Mieters reicht jedoch allein nicht aus, ebenso nicht die üblichen Nachteile eines Umzugs, wie z. B. die Wohnungssuche oder die Umzugskosten. Legt der Mieter Widerspruch ein und zieht nicht aus, wird das Gericht auf die Räumungsklage des Vermieters hin die Härtegründe prüfen und feststellen, ob die Durchsetzbarkeit des Räumungsanspruchs gänzlich aufgehoben ist oder dem Mieter durch Gewährung einer großzügigen Räumungsfrist geholfen werden kann. Mieter sind aber für das Vorliegen der Härtegründe und deren Intensität voll beweispflichtig, sodass Vermieter mit einer gut begründeten und auf nachweisbaren Tatsachen beruhenden Kündigung zugunsten einer Pflegeperson sehr gute Chancen vor Gericht haben. Vorgeschobener Eigenbedarf Ausdrücklich warnen möchten wir davor, die Kündigung zugunsten einer Pflegeperson nur vorzuschieben, um auf diesem Wege einem lästigen Mieter kündigen zu können. Kann der Mieter nämlich beweisen, dass der Kündigungsgrund tatsächlich nicht oder nicht konsequent in die Realität umgesetzt wurde, stehen erhebliche Schadensersatzansprüche im Raum (BGH, Az. VIII ZR 368/03). Vorhersehbarer Pflegebedarf Besteht das zu kündigende Mietverhältnis erst sehr kurz, kann die Kündigung rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits gewusst hat oder konkret vorhersehen konnte, dass er die Mietwohnung später wegen des nunmehr geltend gemachten Eigenbedarfs/Pflegebedarfs nutzen möchte. Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er bereits entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst, für Familienangehörige oder für seine Pflegekraft zu nutzen. In einem solchen Fall wäre der Vermieter zumindest verpflichtet, dem Mieter im Mietvertrag einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, damit dieser sich auf die Kündigungsmöglichkeit einstellen kann. Die Rechtsprechung zu diesem Punkt hat sich allerdings im Laufe der letzten Jahre positiv für Vermieter entwickelt. Laut Bundesgerichtshof ist es dem Vermieter nicht zumutbar, Änderungen seiner Lebenssituation oder der Lebenssituation seiner nahen Angehörigen vollumfänglich und über Jahre hinweg vorherzusehen. Der Vermieter darf nur beim Abschluss des Mietvertrages nicht schon entschlossen gewesen sein, in naher Zukunft Eigenbedarf geltend zu machen (BGH, Az. VIII ZR 154/14). Trotz alledem sollten


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