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PFLEGE Dezember 2018 | InHerford Wenn’s nicht mehr alleine geht Eigenbedarfskündigung für pflegende Angehörige oder Pflegekräfte möglich? 12  Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Wir alle werden älter. Die meisten Menschen wünschen sich, noch bis ins hohe Alter hinein ohne fremde Hilfe und selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu leben. Was aber gilt, wenn einem Krankheit © Moritz Winde/HK und Pflegebedürftigkeit einen Strich durch die Rechnung machen? Unter welchen Bedingungen kann vermieteter Wohnraum für pflegende Angehörige oder sonstige Pflegepersonen gekündigt werden? Eigenbedarf für nahe Angehörige Häufig bietet es sich an, dass die pflegebedürftigen Eltern mit in das Haus der Kinder ziehen oder die Kinder in das Haus der Eltern. Oft kommt hinzu, dass den Senioren das eigene Einfamilienhaus oder die eigene Wohnung zu groß geworden ist oder dass die Kinder nach Ausbildung oder Studium in der Phase der Familiengründung wieder in die Nähe der eigenen Eltern ziehen möchten. In solchen Fällen ist die Eigenbedarfskündigung das ideale rechtliche Instrument. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, wenn der Vermieter diese Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu den danach begünstigten Familienangehörigen zählen Eltern, Großeltern, Kinder und Geschwister des Vermieters (BGH, Az. VIII ZR 276/02). Auch Nichten und Neffen des Vermieters gehören dazu (BGH, Az. VIII ZR 159/09). Außerdem kann eine Eigenbedarfskündigung auch zugunsten von Personen ausgesprochen werden, die dem Haushalt des Vermieters angehören, d. h. nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer mit ihm zusammenleben, wie z. B. der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, Pflege- und Stiefkinder sowie eine bereits im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs im Haushalt des Vermieters lebende Pflege- oder Hilfskraft (LG Koblenz, Az. 6 T 102/07). Entferntere Verwandte und Verschwägerte des Vermieters gehören in der Regel nicht zu dem privilegierten Personenkreis, für den eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann. Dies gilt z. B. für Cousinen und Cousins, den geschiedenen Ehegatten, die Eltern der Lebensgefährtin oder die Tochter der Schwiegertochter. Eine Ausnahme für diesen Personenkreis gilt nur dann, wenn aus Gründen des sozialen Kontaktes und der besonderen Nähebeziehung zwischen dieser Person und dem Vermieter quasi eine moralische Verpflichtung zum Helfen besteht (OLG Braunschweig, Az. 1 W 26/93). Kündigung für außenstehende Pflegeperson Auch zugunsten einer nicht in diesem Sinne privilegierten Pflegeperson kann der Vermieter Wohnraum kündigen, wenn er selbst oder einer seiner nahen Angehörigen (siehe oben) Pflege benötigt. Will der Vermieter bzw. der pflegebedürftige Verwandte die zu kündigende Mietwohnung gemeinsam mit der Pflegeperson beziehen, handelt es sich um einen klassischen Eigenbedarfs- Die Hilfe von Angehörigen oder Pflegekräften ermöglicht es manchen älteren Menschen, länger im eigenen Heim bleiben zu können. © Halfpoint – stock.adobe.com


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